Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
gebildet sein muss (kein Fähigkeitsausweis erforderlich) und zeitlich flexibler eingesetzt werden kann (allgemeine Vorschriften des Arbeitsrechts), kommen für die Unternehmen auch personalseitige Anpassungen in Frage.
Die Auswirkungen auf die Erträge für die öffentliche Hand, die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz sind bei moderater Erweiterung des Kreises der Berechtigten vertretbar (siehe Ziff. 5.1). Trotz geänderter Vorschriften dürfte der Druck auf die Abgrenzungskriterien aber auch künftig bestehen bleiben.
Die geltende Systematik soll moderat ausgebaut werden. Es sollen diejenigen Einsatzprofile neu erfasst werden, für die in spezifischen Anträgen ein berechtigtes Interesse dargelegt wurde. Weiterhin soll nicht für alle Arbeitsfahrzeuge eine Transportkapazität zulässig sein, sondern nur dann, wenn eine Maschine für die Bearbeitung eines für den Zweck charakteristischen Guts vorgesehen ist und hierfür ein Raum zur Speicherung zwingend erforderlich ist. Eine Begrenzung der für Transporte erforderlichen Nutz- und Anhängelast soll die Umgehung der Vorschriften für Transportmotorwagen unattraktiv machen. Der Anteil soll so bemessen sein, dass Materialtransporte vom oder zum Arbeitsort weniger zusätzliche Fahrten erfordern, aber die Vorschriften für Transportmotorwagen nicht unterlaufen werden. Mit einem Anteil von 25 % des Gesamtgewichts und der gleichzeitigen Begrenzung auf 4'000 kg bei Motorwagen und zwei Dritteln der zulässigen Achslast von Anhängern soll diesen Faktoren Rechnung getragen werden.
Ein einheitlicher Wert lässt sich nicht realisieren. Bei Lastwagen, allenfalls mit einer untergeordneten Arbeitsfunktion (z. B. Ladekran), ist der Nutzlastanteil konstruktionsbedingt oft kaum höher als 50 %. Der mögliche Transportanteil muss daher bei Arbeitsmotorwagen gering sein. Wegen der fehlenden Energiequelle (Motor) ist bei Transportanhängern nur selten eine Arbeitsfunktion integriert, dafür sind die Nutzlastanteile sehr hoch. Der Anreiz für die Umteilung ist bei Anhängern jedoch geringer, weil für das Ziehen des Anhängers dennoch ein Transportmotorwagen erforderlich ist (Erleichterungen betreffend ARV 1 und CZV sowie teilweise betreffend Motorfahrzeugsteuern und LSVA entfallen).
Nicht mehr vorgesehen ist ein Katalog berechtigter Arbeiten zur Verdeutlichung des Begriffskerns von "Arbeit". Entfallen soll daher die Aufzählung aus Artikel 23 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger sowie gewerbliche Arbeitsmaschinen und Ausnahmefahrzeuge vom 18. Juli 196130 und den hierzu erlassenen Erläuterungen des EJPD vom 30. Juni 1964. Letztere sind bis heute noch in Teilen anwendbar (vgl. Anhang der Weisungen des UVEK zur Einführung der VTS vom 29. September 199531) und würden mit der vorliegenden Änderung obsolet. Fahrzeuge mit einer Arbeitsfunktion (Karosserieform), die zur Einteilung als Arbeitsfahrzeug berechtigt, werden weiterhin im Rahmen der Weisungen über das Ausfüllen der Prüfungsberichte, Formulare 13.20 A und 13.20 B (WPB 13.20)32 konkretisiert.
Für die Ausgestaltung der Transporträume von Arbeitsmotorwagen sollen künftig dieselben Vorschriften gelten wie bei Transportmotorwagen. Ein entsprechender pauschaler Verweis soll in den technischen Anforderungen eingefügt werden.
1.12 Beförderung von Motorfahrzeugen durch Arbeitsmotorwagen
Ausgangslage
Gemäss Art. 77 Abs. 1 VRV dürfen auf Arbeitsmotorwagen (wie z. B. Kranwagen) und ihren Anhängern ausser Betriebsstoffen und Bestandteilen für die Maschine sowie Werkzeugen und Arbeitsgeräten keine Waren befördert werden. Bauunternehmen setzen auf ihren Baustellen Fahrzeugkrane, Arbeitsbühnen und sonstige schwere Baumaschinen ein, die von Spezialdienstleistern ausserhalb der Region gemietet werden. Oft braucht das betreffende Bedienpersonal ein Fahrzeug, um sich nach Hause oder an den Arbeitsplatz zu begeben. Die Nutzung der schweren Baustellenfahrzeuge für den
30 AS-1961-31 vom 27.07.1961.
31 Abrufbar unter: https://www.astra.admin.ch/ > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen > Erläuterungen und Weisungen zu VTS, VVV und VZV (http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/1995-09-29_710_d.pdf).
32 https://www.astra.admin.ch/ > Fachleute und Verwaltung > Fahrzeuge und Gefahrgut > Fahrzeughalterregister > Weisung Ausfüllen der Prüfungsberichte Formular 13.20 A und 13.20 B (https://www.astra.admin.ch/dam/astra/de/dokumente/fahrzeuge/weisung_ausfuellenderpruefungsberichteformular1320aund1320bwpb13.pdf.download.pdf/weisung_ausfuellenderpruefungsberichteformular1320aund1320bwpb13.pdf). 16/49 ASTRA-D-C78A3401/1048