Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

Arbeitsweg hat sowohl für die Umwelt wie auch in Bezug auf die Lärmbelastung und die Belastung der Infrastruktur negative Auswirkungen.

Die Motion Nantermod (18.3078 «Personenwagen als Anhänger von Arbeitsmotorwagen zulassen»)33 beauftragt den Bundesrat deshalb, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass Personenwagen als Anhänger an Arbeitsmotorwagen mitgeführt werden dürfen.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Künftig sollen Arbeitsfahrzeuge Motorfahrzeuge mitführen dürfen, welche zur Mobilität des Bedienpersonals eingesetzt werden. Damit auch Arbeitsfahrzeuge mit Ausnahmegewichten (über 40 t) diese Möglichkeit nutzen können, ist für die Beförderung eines Motorfahrzeugs zur Mobilität des Bedienpersonals die Überschreitung der gesetzlichen Höchstgewichte und des Ausnahmegewichts der Maschine um 2,0 Tonnen erlaubt. Wie bisher sollen jedoch keine Achslasten von mehr als 12 t bewilligt werden, um nachteilige Effekte auf den Verschleiss der Strassen zu verhindern. Der Regelungsvorschlag ermöglicht grundsätzlich den Transport eines Motorfahrzeugs auf einem Anhänger. Alternativ soll mit demselben Ziel auf dem Arbeitsfahrzeug eine Transportmöglichkeit für ein Motorrad bewilligt werden können (zur Transportmöglichkeit von Arbeitsfahrzeugen vgl. Ziff. 1.11 Einteilungssystematik für Arbeitsfahrzeuge).

Die Neuregelung ermöglicht finanzielle Einsparungen bei den betroffenen Bauunternehmen und eine Verringerung der Umweltbelastung.

1.13 Höchstgeschwindigkeit 40 km/h für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmotorwagen

Ausgangslage

Der Verband Lohnunternehmer Schweiz hat beantragt, dass Erntemaschinen für die Landwirtschaft künftig mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zugelassen werden dürfen. Heute werden diese Maschinen als «land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren» eingeteilt, womit die Höchstgeschwindigkeit maximal 30 km/h betragen darf. In der kurzen Erntezeit sind die Maschinen voll ausgelastet und die unproduktiven Verschiebezeiten zwischen den Einsatzorten müssen möglichst kurz sein. Die höhere Fahrgeschwindigkeit würde daher die Einsatzzeit der Maschinen verlängern und deren Wirtschaftlichkeit verbessern. In den umliegenden Ländern kann die Höchstgeschwindigkeit 40 km/h betragen, womit die Anpassung auch eine Harmonisierung der Vorschriften darstellt.

Auch in ländlichen Gegenden führen Verbindungsstrassen in der Schweiz oft durch Siedlungsgebiete, wo schnell und kräftig wirkende Bremsen besonders wichtig sind. Die niedrigen Bremsanforderungen für land- und forstwirtschaftliche Maschinen waren bisher der Hauptgrund gegen eine Geschwindigkeitserhöhung. Strengere Vorschriften waren daher der Antragstellerin als Voraussetzung für die Erhöhung auf 40 km/h kommuniziert worden. Weil die Maschinen nach europäischen Normen gebaut werden, hätten strengere Anforderungen bisher ein unerwünschtes technisches Handelshemmnis bedeutet.

Im August 2020 hat das Europäische Komitee für Normung (CEN) die Norm EN 17344 «Selbstfahrende Arbeitsmaschinen – Anforderungen an Bremsanlagen» publiziert, die das Sicherheitsniveau der Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftliche Maschinen anhebt. Die Norm wurde von der EU noch nicht als verbindlicher Standard erklärt, ist auf freiwilliger Basis aber bereits anwendbar. Die in der Norm verlangte Bauweise und Leistungsfähigkeit der Bremssysteme stimmen nicht gänzlich mit denjenigen für 40 km/h-Traktoren überein. Beispielsweise müssen in der Klasse III (30 bis 40 km/h) nicht alle Achsen gebremst sein. Und die mindestens verlangte Bremskraft bezogen auf das Fahrzeuggewicht beträgt in dieser Klasse 38 % (mittlere Verzögerung 3,1 m/s2), für Traktoren gilt 51 % (5,0 m/s2). Gleichwertige Anforderungen wie für Traktoren sieht die Norm für die Klasse IV vor (über 40 bis 60 km/h).

33 Abrufbar unter: https://www.parlament.ch/ > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäftsnummer > 18.3078 (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20183078). 17/49 ASTRA-D-C78A3401/1048