Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, Erntemaschinen als «land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen» mit bis zu 40 km/h Höchstgeschwindigkeit zuzulassen, wenn nebst allen bereits verbindlichen Sicherheitsanforderungen auch die Norm EN 17344 erfüllt ist. Gemäss Vorschlag massgebend ist die Klasse IV (über 40 km/h), die verglichen mit Traktoren gleichwertige Anforderungen schafft. Maschinen, die dieses Sicherheitsniveau nicht erreichen, können weiterhin mit der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zugelassen werden.

Der Vorschlag sieht vor, dass für diese Maschinen hinsichtlich der Abmessungen dieselben Vorschriften gelten wie für Traktoren, die bereits gleich schnell fahren. Breitreifen und Maschinenteile dürfen höchstens 3,00 m breit sein, für die restliche Maschine gilt 2,55 m (Art. 27 Abs. 1bisVTS). Mähdrescher oder Häcksler, deren Breite vielfach über 3,00 m beträgt, können somit weiterhin nicht mit mehr als 30 km/h zugelassen werden. Auch soll die Achslast von angetriebenen Einzelachsen, die bei land- und forstwirtschaftlichen Erntemaschinen bis 14,0 t betragen darf (Art. 95 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 VTS), auch weiterhin nur bis 30 km/h in Anspruch genommen werden. Dies insbesondere zur Schonung der Strassen.

Die erforderliche Fahrberechtigung zum Führen der betreffenden Maschinen ist die Spezialkategorie F, das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Gemäss Antragstellerin handelt es sich um Geräte für den berufsmässigen Einsatz. Nicht angestrebt wird eine Anpassung der Führerausweisvorschriften, die es auch 14- und 15-Jährigen, die einen vom ASTRA anerkannten Traktorfahrkurs besucht haben (Führerausweis der Spezialkategorie G40)34 erlauben würde, diese Maschinen zu fahren. Die Bestimmung zur Fahrberechtigung soll entsprechend präzisiert werden (Art. 4 Abs. 3 E-VZV35).

Mit der Fahrberechtigung G40 dürfen somit Traktoren die schneller als 30 km/h fahren (bis 40 km/h) geführt werden oder andere als Ausnahmefahrzeuge zugelassene Motorfahrzeuge, die aber nur

30 km/h schnell sein dürfen. Ausnahmefahrzeuge haben aufgrund ihrer Abmessungen auch ohne erhöhte Geschwindigkeit bereits spezielle Eigenschaften. Um die schnelleren Maschinen zu führen, soll es daher nicht nur die Kategorie G40 mit tieferem Mindestalter brauchen.

Die höhere erzielbare Effizienz von Erntemaschinen mit 40 statt 30 km/h ist ein Anreiz für die Ersatzbeschaffung für ältere Maschinen. Da sich die landwirtschaftlich nutzbare Fläche kaum mehr vergrössert, ist trotz der gesteigerten Attraktivität von Neufahrzeugen nicht mit einer Zunahme solcher Maschinen zu rechnen. Negative Auswirkungen für die Verkehrssicherheit sind daher nicht zu erwarten. Durch den Ersatz älterer Maschinen mit schlechteren Abgaswerten könnte für den Umweltschutz zwar ein positiver Effekt resultieren, dieser könnte aber durch längere Fahrstrecken wieder aufgehoben werden.

1.14 Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge

Ausgangslage

Die Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind in verschiedener Hinsicht bereits mit dem EU-Recht harmonisiert. Damit ist sichergestellt, dass Fahrzeuge mit EU-Typengenehmigung auch hierzulande zugelassen werden können. Die Vorschriften der VTS sind vor allem für Schweizer Hersteller mit geringen Stückzahlen für den heimischen Markt bedeutend. Der Umfang der Vorschriften ist geringer als in der EU. Wo das EU-Recht Interpretationsspielraum lässt und aufgrund der Verhältnisse in der Schweiz (Topografie, Verbreitung technischer Eigenheiten) Bedarf für spezifischen Regelungen besteht, sieht die VTS punktuell weiterführende Bestimmungen vor.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Die für den Strassenverkehr definierten hohen Wirkungsanforderungen für Bremsanlagen können bei Fahrten im Gelände Risiken bergen. Hohe Bremskräfte verlangen einen griffigen Untergrund, andernfalls rutschen die gebremsten Räder unkontrolliert. Bei Arbeiten in Hanglagen, die in der Schweiz häufig sind, kann das zu Unfällen führen. Obschon entsprechende Einrichtungen an Anhängern mit EU-Ty-

34 vgl. Artikel 4 Absatz 3 VZV.

35 Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976, SR 741.51. 18/49 ASTRA-D-C78A3401/1048