Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
pengenehmigung vorhanden sind, ist dieser Sachverhalt im EU-Recht ungenau geregelt. Für Arbeitsanhänger soll das Herabsetzen der Bremswirkung während der Arbeit auf nationaler Ebene explizit ermöglicht werden. Technische Massnahmen zur Risikominderung (automatische Rückstellung) sollen Unfälle auf der Strasse durch ungenügende Bremswirkung verhindern.
Die EU-Vorschriften für Radabdeckungen an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern wurden bisher nicht ins nationale Recht übernommen. Nach VTS wird die Erfüllung der betreffenden EU-Anforderungen als ausreichend erachtet. Das Auffinden und korrekt interpretieren der massgebenden Vorschriften erfordert jedoch vertiefte Kenntnisse der EU-Verordnungen. Die Bestimmungen sollen daher gleichwertig in der Systematik der VTS an einer Stelle zusammengefasst eingefügt werden.
1.15 Ausnahme von der Zulassungspflicht für Arbeitskarren bis 6 km/h
Ausgangslage
Motorfahrzeuge sind gemäss Strassenverkehrsgesetz grundsätzlich zulassungspflichtig. Der Bundesrat kann jedoch Fahrzeuge mit geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von dieser Pflicht ausnehmen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a SVG). Arbeitsmaschinen und Motorkarren sind explizit erwähnt (Art. 25 Abs. 1 Bst. d SVG). Auch nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge müssen allen anwendbaren technischen Vorschriften entsprechen und verkehrs- und betriebssicher sein (Art. 29 SVG).
Arbeitskarren sind Spezialfahrzeuge, die zur Verrichtung von Arbeiten gebaut sind, wie zum Beispiel Bagger, Mähdrescher oder mobile Hebebühnen und die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h aufweisen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b VTS). Der Verband Schweizer Arbeitsbühnen Anbieter (VSAA) hat beantragt, auf 6 km/h geschwindigkeitsbeschränkte Arbeitskarren von der Zulassungspflicht zu befreien. Begründet wird das Anliegen insbesondere mit den Umtrieben, die dem Handel und den Fahrzeughaltern bei der Zulassung mit den Fahrzeugprüfungen entstehen. Im Fokus stehen Hubarbeitsbühnen, die beispielsweise für die Reinigung und den Unterhalt von Gebäuden und Kunstbauten benötigt werden. Für die Anfahrt zum Einsatzort werden sie verladen. Mit eigenem Antrieb verkehren sie vielfach nur um die Objekte ihres Arbeitseinsatzes. Die benutzten Wege und Plätze gelten aber meist als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Strassenverkehrsrechts.
Die beantragte Regelung ist vergleichbar mit derjenigen für Baumaschinen des werkinternen Verkehrs auf öffentlichen Strassen. Gemäss dem geltenden Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe d der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197636 (VZV) sind Arbeitsfahrzeuge auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen bereits heute schon von der Zulassungspflicht befreit. Sie unterstehen damit nicht der Prüfungspflicht vor der Zulassung und der alle fünf Jahre obligatorischen periodischen Nachprüfung beim Strassenverkehrsamt, wie dies für die mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis versehenen Arbeitsfahrzeuge gilt. Allerdings müssen sie gemäss Artikel 32 Absatz 1 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195937 (VVV) trotzdem über eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung verfügen. Bei mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern versehenen Fahrzeugen wird deren Bestehen bei der Zulassung von den Behörden überprüft (Versicherungsnachweis). Auch bei Strassenbaumaschinen ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder muss nach Art. 32 Abs. 1 VVV vor der Verwendung ein Versicherungsnachweis hinterlegt werden.
Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Arbeitskarren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h sollen künftig generell von der Zulassungspflicht befreit werden (Erweiterung des Ausnahmekatalogs von Artikel 72 Abs. 1 VZV, neuer Bst. m). Von der Neuregelung betroffen wären gemäss aktuellem Fahrzeugbestand ca. 450 Fahrzeuge. 99 % aller Arbeitskarren bleiben somit weiterhin zulassungspflichtig.
Mit dem Wegfall der Zulassungspflicht fallen auch die Prüfungen durch ausgebildete Verkehrsexperten weg. Es ist damit in der Verantwortung der Inverkehrbringenden sowie der Halterinnen und Halter, sicherzustellen, dass die Fahrzeuge jederzeit in allen Punkten den geltenden Vorschriften entsprechen.
36 SR 741.51.
37 SR 741.31 19/49 ASTRA-D-C78A3401/1048