Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

sondere grössere Arbeitsgeräte zur Überschreitung des maximalen vorderen Überhangs von vier Metern.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Der vorliegende Revisionsentwurf nimmt das Anliegen der KIK auf. Neu sollen auch Fahrzeuge, die für Unterhaltsarbeiten im öffentlichen Raum eingesetzt werden, einen vorderen Überhang für vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte von bis zu fünf Metern aufweisen dürfen. Demnach können solche Fahrzeuge von analogen Vorschriften profitieren, wie seit 2019 die Fahrzeuge im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz sowie die Arbeitsmotorwagen haben.

Gleichzeitig werden die umfangreichen Vorschriften zur Regelung des vorderen Überhangs neu strukturiert und in Artikel 94 Absatz 1quaterund 1quinquieszusammengefasst. Das maximale Mass des vorderen Überhangs soll nicht nur für Arbeitsmotorwagen und forst- und landwirtschaftlich eingesetzte Fahrzeuge, sondern generell für alle Motorwagen vier Meter betragen dürfen. Der vordere Übergang von Personen-, Liefer- und Lastwagen sowie Bussen übersteigt die bisher maximal dafür erlaubten drei Meter nie, Vorderkipper (Dumper) können jedoch entsprechende Längen erreichen. Für den Fall, dass drei Meter überschritten werden, müssen Seitenblickspiegel montiert werden. Daher ist im Sinne einer Vereinfachung der Vorschriften die bisherige Begrenzung des vorderen Überhangs auf drei Meter nicht erforderlich.

1.17 Umbau von Antriebseinheiten an Oldtimern

Ausgangslage

Tiefgreifende Änderungen an Fahrzeugen, die bereits im Verkehr stehen, müssen gemäss Artikel 4 Absatz 3 VTS nach den neusten, aktuell geltenden fahrzeugtechnischen Vorschriften ausgeführt werden. Dies betrifft alle von der Änderung betroffenen Fahrzeugkomponenten. Die Regelung soll verhindern, dass faktisch ein neues Fahrzeug aus Komponenten zusammengebaut wird, das von alten, weniger guten Sicherheits- und Emissionsvorschriften profitiert. Die Bestimmung, wonach der Einbau von Antriebseinheiten als tiefgreifende Änderung qualifiziert wird, trat am 1. Mai 2012 in Kraft (Art. 4 Abs. 3 Bst. a VTS). Beim Ersatz eines nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammenden Motors an einem Oldtimer bedeutet dies, dass die neusten Abgasvorschriften eingehalten werden müssen. Dies ist allerdings wegen der immer komplexeren Vernetzung heutiger Antriebssysteme beim Einbau in ältere Fahrzeuge faktisch nicht realisierbar. Deshalb werden beim Ersatz eines Antriebsaggregats an Oldtimern immer nur alte, aus der Epoche des Fahrzeugs stammende Motoren eingebaut. Eine Verbesserung der Abgasemissionen findet dabei nicht statt. Seitens des Fahrzeuggewerbes wird beantragt,

dass künftig an Stelle der ursprünglichen Originalmotoren andere, neuere und emissionsärmere Verbrennungsmotoren eingesetzt werden können, auch wenn sie nicht der allerneusten Abgasnorm entsprechen.

Auch der Einbau eines Elektromotors anstelle eines Verbrennungsmotors ist mit wirtschaftlich verhältnismässigem Aufwand nicht möglich. Es müssten die Nachweise über die elektrische Sicherheit und die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) nach dem neusten Stand der Vorschriften erbracht werden. Der Nachweis der elektrischen Sicherheit erfordert Tests, bei denen die Fahrzeugstruktur oder der einzubauenden Komponenten (v. a. Batterien) verformt und zerstört würden. Nur die Prüfung der EMV ist zerstörungsfrei möglich.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Die Regelung soll justiert werden. Der vorliegende Vernehmlassungsvorschlag ermöglicht es, bspw. für Oldtimer einen anderen, neueren Motor unter Einhaltung einer definierten Mindestabgasnorm einzubauen. Beim Einbau von Fremdzündungsmotoren in Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1997 erstmals zugelassen wurden, sollen mindestens diejenigen Abgasemissionsvorschriften einhalten werden müssen, die ab 1. Oktober 1996 für die Zulassung entsprechender Fahrzeuge galten. Damit wird bei Personenwagen die Abgasnorm Euro 2 verlangt. Solche Fremdzündungsmotoren weisen einerseits einen deutlich besseren Emissionsstandard auf als die meisten älteren Originalmotoren und können andererseits tatsächlich mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand in ältere Fahrzeuge eingebaut werden. In

21/49 ASTRA-D-C78A3401/1048