Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

der Praxis wird das dazu führen, dass die Emissionen umgebauter Oldtimer sich deutlich verbessern. Die Anpassung der Regelung betrifft nur die Abgasnorm beim Einbau von Fremdzündungsmotoren. Umgebaute Dieselantriebseinheiten sollen weiterhin der allerneusten Abgasnorm unterstehen, denn erst sie garantiert für Dieselmotoren eine gute Abgasreinigung.

Beim Umbau auf elektrischen Antrieb sollen alternative Methoden für die nötigen Prüfungen ermöglicht werden. Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, sollen mindestens den Vorschriften über die elektrische Sicherheit entsprechen, die am 1. Oktober 1996 in der Schweiz galten. Der damals gültige Stand des UN-Reglements Nr. 10039 (ursprüngliche Fassung; Änderungsserie 00) bietet die Grundlage. Allerdings fehlen darin Vorschriften zur Einbausicherheit der Batterien. Dafür sollen sinngemäss die Prüfungen für die Befestigung von Gasbehältern nach den UN-Reglementen 67/0340 (Kap. 17.4.6) und 115/0141 (Anhang 5) angewendet werden dürfen. Dies erlaubt ein Vorgehen ohne Zerstörung der Fahrzeugstruktur und der Batterien. Die Methode wird z. B. auch durch Prüfstellen in Deutschland praktiziert. Zudem soll auch für die Prüfung der elektrischen Sicherheit umgebauter Fahrzeuge ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die verwendeten Bauteile bezüglich der elektrischen Sicherheit zertifiziert sind. Sämtliche angewandten Prüfverfahren müssen ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten wie die ursprünglich vorgeschriebenen.

Die vorgeschlagene Neuregelung soll dem Anliegen, wie es von Unternehmen aus dem Automobilgewerbe und von Privatpersonen verschiedentlich geäussert wurde, Rechnung tragen. Ausserdem unterstützt sie die Umrüstung auf elektrischen Antrieb. Sie wirkt sich positiv auf die Umwelt aus, weil in der Praxis dann nicht mehr nur alte Motoren aus der Epoche des Oldtimers eingebaut werden, sondern neuere Verbrennungsmotoren mit bereits fortschrittlicher Abgasreinigung oder emissionsfreie Elektromotoren. Die Neuregelung ist für die Vollzugsbehörden einfach zu handhaben.

1.18 Ausserordentliche Nachprüfpflicht bei Fahrzeugabänderungen – gemeinsames kanto-

nales System und Liberalisierung bei Zubehörfelgen

Ausgangslage

Wesentliche Änderung an Fahrzeugen unterstehen vor der ordentlichen Weiterverwendung des geänderten Fahrzeugs im Strassenverkehr der amtlichen Nachprüfung (Art. 34 Abs. 2 VTS). Die kantonalen Vollzugsbehörden haben dafür gemeinsame Richtlinien geschaffen (sog. asa42-Richtlinien über das Abändern von Motorfahrzeugen).

Nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe f VTS sind nur genau die vom Hersteller vorgegebenen Felgendimensionen zulässig. Alle anderen Felgen (auch Abmessungen dazwischen) unterstehen der ausserordentlichen amtlichen Nachprüfung. Gemäss den aktuellen asa-Richtlinien kann diese nur dann entfallen, wenn eine Eignungserklärung des Felgenherstellers vorliegt. Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter hat beantragt, die Nachprüfpflicht von nicht vom Hersteller genehmigten Felgen zu liberalisieren.

Wird zudem die Spurweite geändert, ist eine Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers erforderlich (Art. 56 Abs. 1 VTS). Ausgenommen sind Spurweitenänderungen bis insgesamt höchstens 2 %, wenn sie durch Felgen mit anderer Einpresstiefe verursacht wird (Art. 56 Abs. 3 VTS).

39 UNECE-Reglement Nr. 100 vom 23. August 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit (Add.99).

40 UNECE-Reglement Nr. 67 vom 1. Juni 1987 über einheitliche Vorschriften für die: I Genehmigung der speziellen Ausrüstung in Motorfahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden; II Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in einem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung; geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 13. November 1999 (Add.66 Rev.1), einschliesslich sämtlicher folgender Änderungen bis: Änderungsserie 01 Ergänzung 10, in Kraft seit 10. Oktober 2012 (Add.66 Rev.3).

41 UNECE-Reglement Nr. 115 vom 30. Oktober 2003 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der: I speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem; II speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem; geändert durch Ergänzung 5, in Kraft seit 15. Juli 2013 (Add.114 Rev.1).

42 asa: Association des services des automobiles / Vereinigung der Strassenverkehrsämter / Associazione dei servizi della circolazione. 22/49 ASTRA-D-C78A3401/1048