Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

In der VTS soll explizit festgehalten werden, dass die Nachprüfung abgeänderter Fahrzeuge nach einem gemeinsamen System der Kantone erfolgt (Art. 34 Abs. 2 Einleitungsteil E-VTS). Die Vorgabe eines schweizweit einheitlichen Vorgehens der Vollzugsbehörden bei der ausserordentlichen Fahrzeugprüfung wird damit im Bundesrecht verankert. Die von der Vereinigung der Strassenverkehrsämter geschaffenen asa-Richtlinien über das Abändern von Motorfahrzeugen werden gestärkt.

Zudem soll dem Antrag der Vereinigung der Strassenverkehrsämter Folge geleistet werden: Variationen von Einpresstiefen, die innerhalb der Dimensionen der vom Hersteller vorgesehenen Felgen liegen, sollen künftig nicht mehr der ausserordentlichen amtlichen Prüfungspflicht unterstehen (Art. 34 Abs. 2 Bst. f E-VTS). Bei der Montage von Zubehörfelgen sind teils Distanzscheiben vorgesehen.

Spurweitenänderungen durch Distanzscheiben sollen den Spurweitenänderungen durch Felgeneinpresstiefen gleichgestellt werden. Beträgt die Spurweitenänderung nicht mehr als insgesamt 2 %, soll künftig auch bei Distanzscheiben keine Eignungserklärung des Herstellers mehr erforderlich sein (Art. 56 Abs. 3 E-VTS). Die Neuregelung reduziert den Aufwand für die Strassenverkehrsämter (Nachprüfung) und für das Gewerbe (Eignungserklärung). Sie ermöglicht einen einfachen Vollzug.

1.19 Befugnisse zum Erlass von Ausführungsbestimmungen

Ausgangslage

Der Bundesrat hat mit dem Erlass der VTS dem zuständigen Departement (anfänglich das EJPD,

heute das UVEK) die Kompetenz übertragen Weisungen zu erlassen und Einzelheiten zu regeln (Art. 220 Abs. 1 VTS). Die Delegation ist zugleich Einleitungssatz für eine Auflistung von Sachverhalten, die in diesem Sinne zu regeln sind oder geregelt werden können. Je nach Auslegung handelt es sich somit um einen Auftrag zum Erlass von Rechtsätzen mit spezifischem Gegenstand oder um eine Ermächtigung, wo nötig – wie in den gelisteten Fällen – weitere Einzelheiten zu festzulegen.

Wie das UVEK diese Delegationsnorm anzuwenden hat und ob, wie in der Vergangenheit vereinzelt praktiziert, die Regelung von Sachverhalten mit geringer Tragweite an das zuständige Fachamt übertragen werden kann, ist unklar. Im Rahmen der rechtlichen Prüfung einer neuen UVEK-Verordnung betreffend Blaulichter43, hat das Bundesamt für Justiz (BJ) auch die kompetenzbegründende Bestimmung beurteilt. Das BJ kam zum Schluss, dass die Norm zu überarbeiten und nach den aktuellen Bedürfnissen auszurichten sei.

Nicht für alle unter Artikel 220 Absatz 1 Buchstaben a bis g VTS genannten Themen besteht heute noch Bedarf für eine Detailregelung durch das UVEK, auch sind wichtige Regelungen nicht aufgeführt. Bis Ende der 1990er Jahre wurden technische Sachverhalte zudem in Kreisschreiben an die Kantonsregierungen und betroffene Kreise präzisiert. Die rechtliche Stellung dieser Anweisungen ist zunehmend erklärungsbedürftig, was eine neue Regelung mit stufengerechter Kompetenzdelegation nahelegt.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Die fahrzeugtechnischen Vorschriften sind einem starken Wandel ausgesetzt. Für neue Fragestellungen muss daher oft innert kurzer Frist, teilweise nur vorübergehend, eine verbindliche Regelung kommuniziert werden können. Ein Themenkatalog im Verordnungsrecht kann deshalb rasch veraltet sein und Innovationen behindern. Die Nennung einzelner Regelungsgegenstände soll daher aufgehoben werden.

Je nach Wirkung für Private und Vollzugsbehörden müssen auch Weisungen und Departementsverordnungen in einer Vernehmlassung zur Diskussion gestellt oder durch die Betroffenen konsultiert werden. Auch ohne explizite Auflistung der Sachverhalte im Verordnungsrecht ist damit der Umfang der Rechtsetzungstätigkeit auf Departements- und Amtsebene für Aussenstehende erkennbar. Je nach Tragweite der Regelung soll die Kompetenz gestützt auf Artikel 48 Absatz 1 des Regierungs- und Ver-

43 Verordnung des UVEK vom 27. September 2019 über Blaulichter und wechseltönige Zweiklanghörner, SR 741.438. 23/49 ASTRA-D-C78A3401/1048