Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
Auf internationaler Ebene sind für Anhänger an schweren Nutzfahrzeugen Diskussionen über die Weiterentwicklung der Vorschriften im Gang, insbesondere bezüglich Sattelanhänger. Elektrische Hilfsantriebe an schweren Anhängern können dazu beitragen, die CO2-Emissionen im Strassentransport zu senken, indem sie den konventionellen Antrieb ihrer Zugfahrzeuge unterstützen. Bei den fahrzeugtechnischen Regelungen ist kein Schweizer Alleingang vorgesehen. Antriebe an Anhängern sind nur soweit möglich, wie das EU-Recht diese vorsieht. Der Änderungsvorschlag nach Ziffer 1.7 entfernt lediglich das Antriebsverbot aus der Definition der Fahrzeugart «Anhänger».
2.3 Anhängelast von Raupenquads
Vierrädrige Kleinfahrzeuge (oft Quads genannt) können in der EU als Fahrzeuge der Klasse L oder neuerdings auch als Traktoren genehmigt werden. Für Fahrzeuge der Klasse L kann – wie bisher in der Schweiz – eine Anhängelast von höchstens 50 % der Gewichts in fahrbereitem Zustand zugelassen werden (Delegierte Verordnung (EU) 44/201445, Anh. XI, Anlage 1, Ziff. 2.5.). Für Traktoren kennt das EU-Recht aber keine grundsätzliche Anhängelastbeschränkung; der Hersteller kann seine Garantie selber festlegen. Die für Raupenquads vorgeschlagene Lockerung im Schweizer Recht (Ziff. 1.8) ist somit im Rahmen der Möglichkeiten des internationalen Rechts.
2.4 Arbeitsmotorwagen: Einteilungssystematik
Für die Einteilung von Arbeitsmaschinen bestehen keine international harmonisierten Vorschriften.
Auch Erleichterungen und Vergünstigungen, die an diese Einteilung geknüpft sein können, sind meist national geregelt. Die Schweizer Einteilungskriterien sollen u. a. dahingehend geändert werden, dass ausländische Arbeitsfahrzeuge bei der Einfahrt in die Schweiz einheitlicher eingeteilt werden können (Ziff. 1.11). Das Zollpersonal muss sich dabei auf die Angaben in den Zulassungsdokumenten und den Augenschein des Fahrzeugs stützen. Die heutigen Kriterien beinhalten Formulierungen mit Interpretationsspielraum, was unter Zeitdruck zu ungleicher Einteilung führen kann. Die Einteilung soll daher weitgehend auf dokumentierten Kriterien, insbesondere den Gewichtsangaben beruhen.
2.5 Arbeitskarren bis 6 km/h: Verwendung ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis
Für langsam fahrende Fahrzeuge bestehen in der EU keine einheitlichen Zulassungsvorschriften. So verfügen auch die umliegenden Länder über unterschiedliche Erleichterungen betreffend deren Zulassung. Die vorgesehene Änderung (Ziff. 1.15) schafft jedoch keine neuen Hürden, wenn Fahrzeuge im betreffenden Segment grenzüberschreitend eingesetzt werden.
2.6 40 km/h für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen
Die Maschinensicherheitsvorschriften der EU erlauben bereits höhere Höchstgeschwindigkeiten als sie heute für Erntemaschinen in der Schweiz gelten. Einheitliche Zulassungsvorschriften bestehen in der EU jedoch nicht. Die vorgeschlagene Änderung (Ziff. 1.13) führt zu einer Annäherung an die im umliegenden Ausland geltenden Vorschriften und zu einheitlicheren Voraussetzungen bei Lohnarbeiten im Grenzgebiet.
2.7 Bremswirkung land- und forstwirtschaftliche Arbeitsanhänger
Die Bremsvorschriften für land- und forstwirtschaftliche Anhänger der EU erlauben grundsätzlich keine Vorrichtungen zur Herabsetzung der Bremswirkung unter die Mindestanforderungen. Dennoch sind Hersteller und Genehmigungsbehörden im EU-Raum dazu übergegangen solche Ventile für Fahrten abseits der Strasse vorzusehen. Mangels einer expliziten EU-Vorschrift soll im Schweizer Recht eine konkrete Regelung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsanhänger eingefügt werden, die auch Auflagen für die Risikominimierung macht (Ziff. 1.14).
45 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 25 vom 28.1.2014, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/295, ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 1. 25/49 ASTRA-D-C78A3401/1048