Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
waltungsorganisationsgesetzes44 (RVOG) und auf Artikel 106 Absatz 1 SVG nach folgendem Schema an das zuständige Departement oder Amt delegiert werden:
- Die Kompetenzdelegation für den Erlass von Departementsverordnungen und -weisungen durch
das UVEK soll mit Artikel 220 Absatz 1 E-VTS neu formuliert werden. Das Erlassen von untergeordneten Rechtsätzen hat das Ziel, bedarfsgerecht einzelne VTS-Bestimmungen zu konkretisieren. Dies dient der Rechtssicherheit und der einheitlichen Rechtsanwendung. Zudem soll eine Delegationsnorm für die Regelung von Einzelheiten für Vorschriften aufgenommen werden, bei denen Bewilligungen erteilt werden müssen. Damit soll, falls erforderlich, gezielt ein höherer Detaillierungsgrad der Bewilligungsvoraussetzungen ermöglicht werden. Im Umfang der Delegationsnorm können auch Pflichten auferlegt oder Rechte verliehen werden.
- Dem ASTRA soll in Artikel 220 Absatz 4 E-VTS die Befugnis für die Regelung von Einzelheiten
des Vollzugs übertragen werden (ASTRA-Weisungen). Hierbei handelt es sich um Anweisungen für Vollzugsbehörden, wie mit konkreten Sachverhalten umzugehen ist (Verwaltungsverordnungen). Die betreffenden Fragestellungen betreffen beispielsweise die Vollzugsabläufe oder die eingesetzten Kontrollmittel. Die Anordnungen des ASTRA können auch dazu dienen, den Vollzug zu harmonisieren, indem eine etablierte Ermessensausübung anderen Behörden als verbindlicher Standard (best practice) kommuniziert wird.
- Dem ASTRA soll in Artikel 220 Absatz 5 E-VTS die Kompetenz übertragen werden, für bestimmte
Konstellationen Abweichungen von den technischen Vorschriften zu gestatten. Dies betrifft beispielsweise Fahrzeuge, die unter besonderen Umständen in die Schweiz kommen (z. B. Privateigentum bei Übersiedlung) oder deren Standort nur befristet in der Schweiz liegt (z. B. Exportfahrzeuge). Fahrzeuge aus Drittmärkten (insb. USA oder Japan) verfügen über hohe Umweltschutz- und Sicherheitsstandards. Von der EU und in der Schweiz künftig verlangte Sicherheits- und Assistenzsysteme sind jedoch nicht immer gleichwertig vorhanden und können meist nicht nachgerüstet werden. Ohne entsprechende Regelung können solche Fahrzeuge künftig in der Schweiz nicht mehr zugelassen werden und müssen bei einem Wegzug im Herkunftsland zurückgelassen werden.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischem Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit dem EU-Recht und den harmonisierten fahrzeugtechnischen Regelungen der UNO konform. Insbesondere bei der Pflicht zur Ausrüstung mit hochentwickelten Fahrassistenzsystemen und einem Unfalldatenschreiber, bei den Sicherheitsanforderungen an die Fahrzeugkarosserie (Insassenschutz, Fussgängerschutz), bei den Sicherheits- und Brandschutzvorschriften für Gesellschaftswagen, bei den Ausrüstungsvorschriften für Fahrtschreiber sowie bei den fahrzeugtechnischen Vorschriften für automatisierte Fahrzeuge handelt es sich um die Übernahme von EU-Recht. Eine Abweichung vom EU-Recht wird nur bei der Warnetikette für Winterreifen vorgeschlagen (Ziff. 2.1). Weiter werden nachfolgend Besonderheiten näher ausgeführt. Wo auf internationaler Ebene Regelungen fehlen, folgen Rechtsvergleiche mit nationalen Regelungen umliegender Länder.
2.1 Warnetikette für Winterreifen
Die Vorschrift, wonach Winterreifen auch dann montiert werden dürfen, wenn sie nicht für die erreichbare Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs tauglich sind, ist mit dem EU-Recht in Übereinstimmung. Jedoch muss in der EU in diesem Fall im Sichtfeld der Fahrerin bzw. des Fahrers ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten Winterreifen angebracht werden. Die vorgeschlagene Schweizer Regelung (siehe Ziff. 1.9) weicht im Binnenverkehr von diesem Grundsatz ab.
2.2 Anhänger mit Antrieb
In der EU gelten Anhänger für Motorwagen (reine Strassenfahrzeuge) zurzeit als Fahrzeuge ohne Antrieb. Bei Anhängern für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind Antriebe jedoch nicht verboten.
44 SR 172.010
24/49 ASTRA-D-C78A3401/1048