Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
2.8 Ersatz von Antriebsaggregaten an Oldtimern
Der Einbau anderer Antriebseinheiten in bereits im Verkehr stehende Oldtimerfahrzeuge ist auf internationaler Ebene nicht geregelt. Die vorgeschlagene Schweizer Neuregelung (Ziff. 1.17) lehnt sich betreffend Einbau von Elektromotoren an die nationalen Regelungen in Österreich und insbesondere in Deutschland an, die spezifische Erleichterungen an die Prüfungsanforderungen gewähren.
3 Umsetzung
Die Bestimmungen können mit den bestehenden eidgenössischen und kantonalen Strukturen umgesetzt werden.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahr-
zeuge (VTS)
Ersatz von Ausdrücken
Abs. 1: Der Verweis auf die allgemeine Sicherheitsverordnung der EU wird aktualisiert.
Abs. 2-8: Im italienischen Text werden zwecks Fehlerkorrektur oder Vereinheitlichung die nachfolgenden Ausdrücke ersetzt: «furgoncini» durch «minibus», «autobus per scolari» durch «scuolabus», «cuscino» durch «seduta», «cabina del conducente» durch «cabina di guida», «veicoli speciali» durch «veicoli eccezionali», «stozzatura» durch «offset» sowie «lampadina-spia» e «luce-spia» durch «spia luminosa».
Art. 3 Abs. 3 Bst. e und n
Abs. 3 Bst. e: Aufnahme der Abkürzung für die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111), die in den Artikeln 13 und 22 E-VTS erwähnt wird.
Abs. 3 Bst. n: Aufnahme der Abkürzung für die Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV; SR 930.111), die in Artikel 220 Absatz 3 E-VTS erwähnt wird.
Art. 4 Abs. 1 und 4 (neu)
Abs. 1: Die Bestimmung betreffend die Anwendbarkeit der Vorschriften wird sprachlich dahingehend präzisiert, dass explizit auf die Gültigkeit der Vorschriften in der Schweiz abgestellt wird.
Abs. 4:
Bst. a: Beim Einbau eines Fremdzündungsmotors an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1997 in Verkehr gesetzt wurden, müssen mindestens diejenigen Abgasvorschriften erfüllt werden, die ab 1. Oktober 1996 für die Zulassung entsprechender Fahrzeuge galten. Ab diesem Zeitpunkt waren für Personen- und Lieferwagen die Abgasnorm Euro 2 anwendbar.
Bst. b: Beim Einbau elektrischer Antriebe sind betreffend elektrische Sicherheit mindestens die Vorschriften anzuwenden, die ab 1. Oktober 1996 für die Zulassung entsprechender Fahrzeuge galten. Für den Nachweis der elektrischen Sicherheit kann auf die originale Fassung des UN-Reglement 10046, gültig ab 23. August 1996 abgestellt werden (Änderungsserie 00). Die Prüfung der Einbausicherheit der Batterien ist sinngemäss aus dem UN-Reglement Nr. 67 Änderungsserie 0347, Ziffer 17.4.6 und dem UN-Reglement Nr. 115 Änderungsserie 0148, Anhang 5 abzuleiten (es handelt sich um Reglemente, die eigentlich für Gasantriebe vorgesehen sind). Die Methode wird z. B. auch durch Prüfstellen in Deutschland wie insbesondere dem TÜV angewendet, wie sich aus dessen detaillierten Vorgaben ergibt. Im Gegensatz zu den Prüfanforderungen des UN-Reglements Nr. 100 in seiner aktuellen Fassung (Änderungsserie 03) sind diese Prüfungen zerstörungsfrei möglich.
46 siehe Fussnote zu Ziffer 1.17.
47 siehe Fussnote zu Ziffer 1.17.
48 siehe Fussnote zu Ziffer 1.17. 26/49 ASTRA-D-C78A3401/1048