Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

Zudem sollen die gemäss Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 199549 über die Typengenehmigung (TGV) anerkannten Prüfstellen Erleichterungen beim Prüfverfahren für die elektromagnetische Verträglichkeit vornehmen können. Auch bei der Prüfung der elektrischen Sicherheit umgebauter Fahrzeuge sollen sie das Prüfverfahren vereinfachen können. Voraussetzung ist, dass die verwendeten Bauteile bezüglich der elektrischen Sicherheit zertifiziert sind. Sowohl die elektromagnetische Verträglichkeit als auch die elektrische Sicherheit umgebauter Fahrzeuge müssen gewährleistet sein.

Art. 7 Abs. 5 und 7

Anpassung an das EU-Recht. Im EU-Recht wird das Batteriegewicht von elektrisch angetriebenen Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (EU-Terminologie: Fahrzeuge der

Klasse L) nicht vom Leergewicht (EU-Terminologie: tatsächliche Fahrzeugmasse) abgezogen, sondern vom Gewicht in fahrbereitem Zustand gemäss Artikel 136 Absatz 1 VTS.

In Artikel 7 Absatz 7 ist daher die Ausnahme vom Leergewicht für Antriebsbatterien von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen zu streichen (effektiv wird der Eintrag des Leergewichts im Feld 30 des Fahrzeugausweises bereits heute inklusive Batteriegewicht vorgenommen). Das Gewicht der Antriebsbatterien von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen soll neu analog zur EU beim für die Kategorieneinteilung massgebenden Gewicht (Art. 136 Abs. 1 VTS)

abgezogen werden (siehe auch Art. 136 Abs. 1terBst. c E-VTS und Anpassungen bei der Unterkategorie B1 in der E-VZV).

Artikel 7 Absatz 7 sieht zudem vor, dass die Antriebsbatterien von Fahrzeugen der Klasse L bei der Berechnung der Nutzlast unberücksichtigt bleiben. Da Absatz 7 aufgehoben wird, muss auch der Verweis darauf in Absatz 5 gestrichen werden.

Art. 9 Abs. 5

Abs. 5: Folgeanpassung aus der Änderung der Artikel 161 und 163 E-VTS (Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsmotorwagen 40 km/h). «Arbeitskarren» wird durch «Arbeitsmotorwagen» ersetzt.

Die Bestimmung enthält die Definition der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, führt eine Liste der hierfür in Frage kommenden Fahrzeugarten auf und verweist bezüglich der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf die Artikel 161 und 207 VTS. Mit der vorgeschlagenen Änderung könnten nebst Arbeitskarren, deren Höchstgeschwindigkeit per Definition 30 km/h beträgt, auch die schnelleren Arbeitsmaschinen land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sein. Die Unterscheidung zwischen Karren und Maschinen wird damit hinfällig. Deshalb soll künftig nur noch die beiden Unterarten umfassende Fahrzeugart der «Arbeitsmotorwagen» aufgelistet werden.

Art. 11 Abs. 1

Die Begriffe «Küche» und «Kontrollraum» werden zu den Beispielen für Aufbauten, die als Nutzraum gelten, hinzugefügt.

Art. 13 Abs. 1 und 2 Bst. a, b und c

Abs. 1: Die Definition der Arbeitsmotorwagen soll neu gefasst werden, aber die bisher in dieser Fahrzeugart zugelassenen Motorwagen miteinschliessen. Der Verweis auf die Transportmotorwagen soll ausdrücken, dass es sich bei der Einteilung als Arbeitsmotorwagen um ein Lex specialis handelt. Bei nicht vollständiger Erfüllung der Kriterien wird ein Motorwagen demnach automatisch den Transportmotorwagen zugeteilt. So wird beispielsweise ein Sattelschlepper, der in Form der Sattellast immer auch eine Transportkapazität hat, stets ein Transportmotorwagen sein. Auch für Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum (z. B. Werkstatt, Messerschleifservice, Fernsehproduktionszentrale, Arztpraxen) ist die Gleichstellung mit den Transportmotorwagen in Artikel 11 Absatz 1 VTS zutreffend.

Arbeitsmotorwagen basieren vielfach auf Lastwagenfahrgestellen, Arbeitsgeräte und Maschinen werden für den vorgesehenen Arbeitszweck fest mit dem Fahrzeug verbunden. Der Arbeitszweck wird als Karosserieform im Fahrzeugausweis eingetragen. Die Verwendung des Fahrzeugs für Transporte soll ausgeschlossen sein durch die grundsätzliche Bauweise (wie heute) oder durch die der Maschinen-

49 SR 741.511

27/49 ASTRA-D-C78A3401/1048