Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

funktion entsprechenden dauerhaft installierten Arbeitsgeräte. Nicht Arbeitsgeräte in diesem Sinne können beispielsweise Bürogeräte, Küchen- oder Laboreinrichtungen sowie Kontrollpulte für die Steuerung und Überwachung von Arbeiten ausserhalb des Fahrzeugs sein (z. B. Kanalfernsehen), weil Personen die Geräte bedienen und daher die Definition des Nutzraums bestimmend ist.

Abteile ohne eindeutige Zweckbestimmung und solche für das Mitführen von mobilen und universellen Arbeitsgeräten, die unabhängig vom betreffenden Fahrzeug eingesetzt werden können (z. B. Stromgenerator, Reinigungsgeräte, Motorsäge), gelten als Transporträume. Sie führen ebenso zur Einteilung als Transportmotorwagen wie sonstige Räume, die für die von der Maschine ausgeführte Arbeit nicht notwendig sind (z. B. Garderobe, Aufenthaltsraum).

Bst. a: Stets zulässig bleiben soll eine Transportkapazität zwecks Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft und Autonomie der Maschine. Arbeitsgeräte, die unabhängig vom betreffenden Fahrzeug eingesetzt werden können und Teile anderer Arbeitsfahrzeuge gelten nicht als Werkzeuge. Die Aufzählung soll zwecks Harmonisierung mit dem EU-Recht für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge um den Begriff "Verbrauchsmaterial" erweitert werden. Um keine falschen Anreize zu setzen, soll der Gewichtsanteil für diesen Zweck auf 10 % des Gesamtgewichts begrenzt werden. Für die Festlegung des Gesamtgewichts anlässlich der Zulassungsprüfung ist daher vom Leergewicht auszugehen, welches als mindestens 90 % des Gesamtgewichts angenommen wird.

Bst. b: Zur Umsetzung der Motion Nantermod (18.3078 «Personenwagen als Anhänger von Arbeitsmotorwagen zulassen») darf bei gewissen Arbeitsmotorwagen ein Motorfahrzeug mitgeführt werden. Die Voraussetzungen treffen für Fahrzeuge mit längeren stationären Einsätzen zu (z. B. Mobilkrane). Die hierfür zulässige Anhängelast soll bis 2'000 kg und die Stützlast eines Zentralachsanhängers bis 150 kg betragen dürfen, was für den Transport eines Personenwagens ausreicht. Auf dem Arbeitsmotorwagen selbst darf nur eine Ladekapazität für den Transport eines Motorrades bewilligt werden, welche wie die Stützlast auf 150 kg beschränkt sein soll. Als Voraussetzung für die Zulassung gehören eine solide Befestigung für das Zweirad (z. B. Zurrpunkte) und die Einrichtung zum Verladen desselben (z. B. Rampe, Hilfskonstruktion zum Anheben) dazu.

Die Gewichte nach den Buchstaben a und b dürfen addiert werden, womit die Nutzlast 4,15 t resp. die Summe aus Nutz- und Anhängelast höchstens 6,15 t betragen kann (Beispiel: fünfachsiger Arbeitsmotorwagen ohne Ausnahmebewilligung mit 40 t Gesamtgewicht). Die Herstellergarantien und die gesetzlich zulässigen Höchstgewichte bleiben vorbehalten.

Die Anforderung, wonach die Bauweise für die Verrichtung von Arbeiten vorgesehen sein muss, trifft auch auf das Fahrzeugkonzept der «Geräteträger» zu (z. B. Teleskoplader). Diese sind zum ausschliesslichen Aufnehmen und Betreiben von Arbeitsgeräten mit unterschiedlicher Funktion gebaut (z. B. Ladegabel, Ballenzange, Ladeschaufel, Kehrbesen). Eine spezifische Arbeitsfunktion muss aufgrund der Variabilität bei diesen Fahrzeugen nicht im Fahrzeugausweis eingetragen werden. Ladeflächen dürfen nur für das Mitführen von Werkzeugen, Maschinenteilen, Betriebsstoffen und Verbrauchsmaterial vorhanden sein und genutzt werden. Die geltenden Vorschriften verbieten das Anbringen von Transportvorrichtungen wie Tanks und Ladeflächen am Schnellwechselsystem ohne amtliche Nachprüfung. Wegen den unterschiedlich schweren Arbeitsgeräten variiert auch das Gesamtgewicht. Für die Festlegung des Gesamtgewichts ist vom Leergewicht ohne angebaute Geräte auszugehen.

Diese Neubeurteilung der Geräteträger führt zu Änderungen betreffend die Abhängigkeiten zwischen Karosserieform und Fahrzeugart in Anhang IV der Weisungen des ASTRA vom 1. November 2003 über das Ausfüllen der Prüfungsberichte, Formulare 13.20 A und 13.20 B (WPB 13.20)50.

Abs. 2: Dieser Absatz führt wie bisher Fahrzeuge auf, die als Arbeitsfahrzeuge zugelassen werden dürfen, der Definition in Absatz 1 wegen eines vorhandenen Transportraumes aber nicht vollumfänglich entsprechen können. Die betreffenden Arbeiten, respektive die dafür eingesetzten Maschinen sind im Regelungsentwurf abstrakt formuliert und nachfolgend beschrieben.

Bst. a: Arbeitsmotorwagen, die für den Arbeitsprozess zwingend über einen Behälter (z. B. Tank, Bunker) verfügen müssen, sollen darin beschränkte Mengen transportieren können (Ziff. 1). Für das Mit-

50 https://www.astra.admin.ch/ > Fachleute und Verwaltung > Fahrzeuge und Gefahrgut > Fahrzeughalterregister > Weisung Ausfüllen der Prüfungsberichte Formular 13.20 A und 13.20 B (https://www.astra.admin.ch/dam/astra/de/dokumente/fahrzeuge/weisung_ausfuellenderpruefungsberichteformular1320aund1320bwpb13.pdf.download.pdf/weisung_ausfuellenderpruefungsberichteformular1320aund1320bwpb13.pdf). 28/49 ASTRA-D-C78A3401/1048