Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

führen der nicht weiter bezeichneten Materialien ist die Voraussetzung, dass das Gut selbst Gegenstand des Arbeitsprozesses der betreffenden Maschine ist und dabei bearbeitet wird. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn das Gut bei der Arbeit verbraucht (z. B. Wasser zur Kühlung, Dünger, Pflanzenschutzmittel) oder gewonnen wird (z. B. Bohrkerne, Früchte, aufgelockertes Erdreich).

Maschinen, deren Zweck darin besteht, feste Lasten zu bewegen und zu positionieren, benötigen ausser dem dafür notwendigen Arbeitsgerät (z. B. Kran, Gabel, Greifer) grundsätzlich keine Möglichkeit zur Zwischenspeicherung. Sind zusätzlich zu solchen Geräten Ladebrücken, Mulden, Kippbrücken oder Rungen vorhanden, sind die Hebezeuge als Hilfsmittel zum Be- und Entladen zu betrachten. Die Fahrzeuge sind damit Transportmotorwagen.

Werden Schüttgüter (z. B. Kies, Getreide, Pellets, Granulat, Zement) oder flüssige Stoffe (z. B.

Schlamm, Heizöl, Milch, Beton) verfrachtet, das heisst, aus einer Transportvorrichtung wegbefördert oder darin gesammelt, ist nicht von einer Bearbeitung des Stoffes im Sinne dieser Vorschrift auszugehen. Schlammsauger, Fahrmischer mit Betonpumpe und andere Tankwagen mit Fördersystemen sind daher weiterhin als Transportmotorwagen einzuteilen.

Die Nutz- und Anhängelast soll zusammen nicht mehr als ein Viertel des Gesamtgewichts der Maschine sowie nicht mehr als 4'000 kg betragen dürfen (Ziff. 2). Mit dieser Beschränkung können Handlungsspielraum für die Gestaltung der Arbeitsprozesse gewährt und Zulieferfahrten reduziert werden. Gleichzeitig erlaubt die Beschränkung keinen wirtschaftlichen Betrieb als Transportfahrzeug.

Für schwere Saugbagger (Vier- oder Fünfachser), die verdichtetes Erdreich mit starker Saugkraft auflockern und aufnehmen, könnten damit rund 4 t resp. 2 m3 Aushub abtransportiert werden, was einer Restmenge im Bunker entspricht. Grössere Mengen müssen, wie bei diesen Fahrzeugen üblich, in Lastwagen abgekippt werden oder es muss die Zulassung als Transportmotorwagen gewählt werden. Stoffe, die nur unter kontrollierten Bedingungen umgeladen werden dürfen und im Einsatz verbraucht werden (z. B. Pflanzenschutzmittel) könnten bei der Anfahrt zur Arbeitsstelle mitgeführt werden. Bei einer Feldspritze mit 16 t Gesamtgewicht entspricht dies ca. 4000 Litern Spritzbrühe.

Bst. b: Nebst Muldenkippern für den Materialtransport innerhalb von abgesperrten Baustellen und Kiesgruben, sollen neu weitere Fahrzeuge, die über eine dem Transportgut angepasste Lademöglichkeit verfügen, als Arbeitsmotorwagen zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass die Transporte innerhalb eines zusammenhängend und rechtmässig signalisierten Arbeitsbereichs stattfinden (z. B. Durchfahrtsbeschränkungen wegen Holzschlags, in Kies- oder Sägewerken). Für die Fahrten zur oder von der Arbeitsstelle oder vom Erntegebiet zum Verarbeitungsbetrieb sind keine Transporte zulässig. Neu für diese Regelung in Betracht kommen insbesondere Rückefahrzeuge zum Rohholztransport.

Bst. c: Fahrzeuge, die beim Strassenunterhalt fahrend Stoffe aufnehmen oder abgeben, müssen dieses Gut zwangsläufig mitführen. Die hierfür nötige Nutzlast ergibt sich aus dem technisch oder gesetzlich zulässigen Gesamtgewicht. Die Möglichkeiten für die Einteilung als Arbeitsmotorwagen soll den heutigen Bedürfnissen im Strassenunterhalt angepasst werden. In diesem Zusammenhang soll der Begriff der "Strasse" vom Strassenverkehrsrecht losgelöst (Art. 1 Abs. 1 SVG) und als Verkehrsinfrastruktur verstanden werden (Art. 6 NSG51). Das Normalprofil einer Strasse beschreibt den Fahrbahnraum mit den dazugehörenden Teilen von Kunstbauten, Signalen, Bepflanzungen und Böschungen. Der Begriff Normalprofil wird nicht nur im Bundesrecht verwendet, zur Klärung und als Rechtsgrundlage soll jedoch ein Verweis auf die Nationalstrassenverordnung eingefügt werden. Nicht unter diese Bestimmung fallen demnach land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, deren Einsatzgebiet erst am Normalprofil der Strasse anschliessen kann.

Neu soll zudem von «betrieblichem Unterhalt» die Rede sein, was insbesondere Arbeiten zur Zustandserfassung einschliesst. Die Formulierung "auf der Fahrt" bedeutet hierbei, dass die Arbeiten mit dem fahrenden Fahrzeug ausgeführt werden können und für den Arbeitsprozess grundsätzlich kein Personal ausserhalb des Fahrzeugs erforderlich ist. (z. B. Böschungsmäher, Leitpfostenreiniger mit Wassertank, Tunnelreiniger, Reibwertprüfung).

Art. 19 Abs. 1

Das Verbot von Antrieben wird aus der Definition von Anhängern gestrichen. In der EU gibt es Bestrebungen, Antriebe an Anhängern für schwere Motorwagen künftig zu ermöglichen. Ohne Neufassung

51 Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007; SR 725.11. 29/49 ASTRA-D-C78A3401/1048