Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
der Anhängerdefinition in der VTS könnten solche Anhänger in der Schweiz nicht zugelassen werden, wenn allfällige zu erwartende, künftige technische Anforderungen der EU für Anhänger mit Antrieb später einmal vorliegen (siehe auch Art. 189 Abs. 8 E-VTS).
Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. a, c und d
Die Definition der Arbeitsanhänger soll neu gefasst werden, aber die bisher in dieser Fahrzeugart zugelassenen Anhänger miteinschliessen (s. a. Ziff. 1.11). Der eingefügte Verweis auf die Transportanhänger soll ausdrücken, dass es sich bei dieser Einteilung um ein Lex specialis handelt. Bei nicht vollständiger Erfüllung der Kriterien, wird ein Anhänger demnach automatisch den Transportanhängern zugeteilt (z. B. Schubbodenfahrzeug oder Plattform mit Hebebühne).
Auch künftig soll Arbeitsanhängern nach Absatz 1 eine Nutzlast nur für den unmittelbaren Materialbedarf zum Betrieb der entsprechenden gezogenen Maschine zugestanden werden. Zwecks Harmonisierung mit dem EU-Recht für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge soll die Aufzählung "Teile, Werkzeuge und Betriebsstoffe" um den Begriff «Verbrauchsmaterial» erweitert werden (Abs. 1 Bst. b).
Räume ohne eindeutige Zweckbestimmung und solche für das Mitführen von mobilen und universellen Arbeitsgeräten gelten nach wie vor als Räume für Sachentransporte.
Abs. 2: Dieser Absatz führt wie bisher den Arbeitsanhängern gleichgestellte Anhänger auf, die der Definition in Absatz 1 nicht vollumfänglich entsprechen können.
Abs. 2 Bst. a: Die bestehende Regelung, wonach während des Arbeitsprozesses erzeugtes oder benötigtes Gut aufgenommen werden kann, bleibt bestehen. Die dafür nötige Nutzlast darf auch weiterhin nicht mehr als 2/3 des von den Achsen übertragenen Gewichts betragen (Ziff. 2). Diese Beschränkung gilt für diese Art von Arbeitsanhängern bereits seit 1. Februar 2019 und wurde aus den EU-Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Anhänger (Klasse S) übernommen. Die bisherige Formulierung für die Gewichtsberechnung, die auf die Definition des Garantiegewichts von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern zugeschnitten war (Summe der Achslasten = Garantiegewicht), soll auch für andere Anhänger, insbesondere der EU-Klasse O, passend gefasst werden. Für das Mitführen der nicht weiter bezeichneten Materialien ist die Voraussetzung, dass dieses Gut unmittelbar Bedarf oder Ergebnis des Arbeitsprozesses der betreffenden Maschine ist (vgl. hierzu die Ausführungen zum Art. 13 Abs. 2 Bst. a E-VTS). Sollen anderweitige Nutzräume vorgesehen werden (z. B. Reinigungsmittel bei einer Hubarbeitsbühne), ist die Einteilung als Transportanhänger zutreffend.
Die geänderte Formulierung erlaubt beispielsweise die Einteilung von Mistzettern, Güllefässern mit Verteileinrichtung, Pflanzenschutzspritzen und Gussasphaltkochern als Arbeitsanhänger. Nicht eingeschlossen sind jedoch Ladewagen der Landwirtschaft, deren Zweck das Laden und Abtransportieren von Gras und Heu ist.
Abs. 2 Bst. c: Anhänger, die keine eigenständige Arbeitsfunktion haben, sondern die Arbeitsfunktion des Zugfahrzeugs vervollständigen, sollen als Arbeitsanhänger zugelassen werden können. Charakteristische Merkmale für diese Voraussetzung sind Verbindungen, Steuerungen oder Antriebe die nur mit dem Arbeitseinsatz des Zugfahrzeugs einen Nutzen bringen (z.B. Grasfanganhänger mit Schlauchanschluss, Wassertank mit Pumpe für Fahrbahnreinigung, Signalisationsanhänger mit/ohne Anpralldämpfer).
Abs. 2 Bst. d: vgl. hierzu die Ausführungen zu Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c E-VTS.
Art. 27 Abs. 1ter
Im italienischen Text wird «rimorchi speciali» ersetzt durch «rimorchi eccezionali».
Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 und e Ziff. 8
Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (Kommission Technik) hat beantragt, die Intervalle der amtlichen Nachprüfung für Motorschlitten von 5-3-2 auf 5-5-5 Jahre umzustellen.
Art. 34 Abs. 2 Einleitungsteil und Bst. b, f und h
Einleitungsteil: Formelle Überarbeitung zwecks eindeutigerem Verständnis. Abgeänderte Fahrzeuge sind wie bisher vor dem ordentlichen Einsatz im Strassenverkehr (insb. vor Gebrauch durch den Kunden) nachzuprüfen; der Term «vor der Weiterverwendung» wird gestrichen, um Missverständnisse
30/49 ASTRA-D-C78A3401/1048