Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

betreffend Probe- und Überführungsfahrten zu vermeiden. Einzige materielle Neuerung ist die Vorgabe, dass die Nachprüfungen nach einem gemeinsamen System der Kantone erfolgen (z. B. asa-Richtlinien über das Abändern von Motorfahrzeugen).

Bst. b: formelle Präzisierungen – es genügt, Änderungen der Abmessung zu erwähnen, die Aufzählung von Einzelheiten ist nicht erforderlich (zur Änderung der Spurweite siehe auch Art. 56 Abs. 3 E-VTS). Bst. f: Künftig sollen Variationen von Einpresstiefen, die innerhalb der Dimensionen der vom Hersteller vorgesehenen Felgen liegen, nicht mehr ausserordentlichen amtliche Prüfungspflicht unterstehen.

Bst. h: formelle Präzisierungen.

Art. 38 Abs. 1 Bst. h und s, 1bisBst. o sowie 3

Abs. 1 Bst. h und s sowie Abs. 1bisBst. o: Aktualisierung von Verweisen auf das EU-Recht.

Abs. 3: Der vordere Überhang von Fahrzeugteilen oder Arbeitsgeräten wird neu in Artikel 94 Absatz 1quatergeregelt. Siehe dortige Erläuterungen.

Art. 39 Abs. 1 Bst. b

Aktualisierung von Verweisen auf das EU-Recht.

Art. 40 Abs. 3

Aktualisierung von Verweisen auf das EU-Recht.

Art. 45 Abs. 2

Der bisherige Text wird redaktionell angepasst, bleibt aber sonst bestehen. Die Bestimmung wird für Personenwagen, Lieferwagen, Lastwagen, Sattelschlepper, Busse und ihre Anhänger ergänzt durch den Verweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/53552. Deren Anhang III enthält Vorschriften über die Stelle für das Anbringen der Kontrollschilder. Diese entsprechen weitgehend den bereits bestehenden Vorgaben von Artikel 45 Absatz 2 VTS, sind jedoch wesentlich detaillierter. Insbesondere wird auch die Stelle für das Anbringen des vorderen Kontrollschilds genau geregelt. Dieses darf 10 cm tiefer liegen als bisher nach VTS (die minimale Höhe des unteren Randes ab Boden beträgt 0,10 m). Art. 56 Abs. 3

Werden Zubehörfelgen mit Distanzscheiben montiert, soll wie bei Zubehörfelgen mit anderen Einpresstiefen keine Eignungserklärung des Herstellers mehr erforderlich sein, wenn die Spurweitenänderung insgesamt höchstens 2% (1% pro Rad) beträgt.

Art. 57

Aktualisierung von Verweisen auf das EU-Recht.

Art. 58 Abs. 8

Aktualisierung von Verweisen auf das EU-Recht.

Art. 59 Abs. 2 und 4

Abs. 2: Aktualisierung von Verweisen auf das EU-Recht.

Abs. 4: An Fahrzeugen mit Winterreifen, die nicht für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges geeignet sind, muss für Fahrten ins Ausland ein entsprechender Warnhinweis im Sichtfeld des Fahrers angebracht werden. Die bisherige generelle Verpflichtung der Reifenverkäufer zur Abgabe von Warnklebern hat für die Schweiz keine Relevanz und wird durch die Neuregelung ersetzt.

52 Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit, Fassung gemäss ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1. 31/49 ASTRA-D-C78A3401/1048