Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
Art. 60 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4
Sachüberschrift: Im italienischen Text wird «rifacimento delle sculture» ersetzt durch «riscolpitura».
Abs. 3: Anpassung an den neusten Stand der internationalen Vorschriften. Der Verweis auf die UN-Reglemente Nr. 5453 und Nr. 10954 wird eingefügt. Reifen, die gemäss Ziffer 3.1.10. des UN-Reglements Nr. 54 oder gemäss Ziffer 3.2.9. des UN-Reglements Nr. 109 gekennzeichnet sind (Schriftzug "regroovable" oder entsprechendes Symbol), dürfen nachgeschnitten werden. Das Nachschneiden anderer Reifen ist verboten.
Abs. 4: Der Absatz wird aufgehoben. Zwar sind nachschneidbare Reifen primär für schwere Motorfahrzeuge gedacht (Reifen der Klassen C2 und C3 gemäss UN-Reglement Nr. 54, Ziff. 2.31.1.). Es ist jedoch nicht verboten, solche Reifen z. B. auch an einen Personenwagen (Motorwagen der Klasse M1) zu montieren. Deshalb soll das Verbot des Nachrillens nicht mehr auf die Fahrzeugart bezogen werden. Massgebend sind einzig die Eignung des Reifens und die entsprechende Kennzeichnung gemäss Absatz 3. Die Zulässigkeit des Nachschneidens von Reifen wird neu vollständig in Absatz 3 geregelt.
Art. 68 Abs. 3 und 4
Aktualisierung von Verweisen auf UN-Reglemente.
Art. 69 Abs. 1 und 2
Abs. 1: Aktualisierung von Verweisen auf UN-Reglemente.
Abs. 2: Aktualisierung von Verweisen auf UN-Reglemente und formelle Präzisierung.
Art. 74 Abs. 5
Aktualisierung von Verweisen auf UN-Reglemente.
Art. 76 Abs. 3, 5 Einleitungssatz und 6
Aktualisierung von Verweisen auf UN-Reglemente.
Art. 77 Abs. 2
Aktualisierung von Verweisen auf UN-Reglemente.
Art. 78 Abs. 5
Der Term «nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten» wird ersetzt durch «nur das Fahrzeug und den für die Arbeit erforderlichen Bereich der Umgebung beleuchten». Die präzisere Definition des Wirkungsfelds der Arbeitslichter soll einen einheitlicheren Vollzug durch die kantonalen Strassenverkehrsämter vereinfachen. Es soll nur der Arbeitsbereich ausgeleuchtet werden dürfen und nicht die ganze Umgebung des Fahrzeugs.
Art. 82 Abs. 1bis
Nach geltendem Recht dürfen Elektrofahrzeuge mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein. Die Bestimmung soll an das weiterentwickelte EU-Recht angepasst werden. Der Term «Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb» wird durch «Hybridelektro- und Elektrofahrzeuge» ersetzt. Für entsprechende Personenwagen, Lastwagen, Sattelschlepper und Busse sollen akustische Fahrzeug-Warnsysteme künftig wie in der EU obligatorisch sein. Solche Geräuschgeneratoren dienen dem Schutz von Fussgängerinnen, Fussgängern und Radfahrenden und sind insbesondere für sehbehinderte Personen von Bedeutung. Das Herannahen leiser Strassenfahrzeuge in langsamer Fahrt ist sonst kaum hörbar. Erst bei Geschwindigkeiten über 20 km/h erreicht deren Reifengeräusch eine genügend wahrnehmbare Lautstärke.
Der Satz, wonach akustische Fahrzeug-Warnsysteme nicht typengenehmigt werden müssen, wird aus Artikel 82 Absatz 1bisVTS gestrichen. Die Dispens ist in der VTS artfremd und wird neu in der Verord-
53 siehe Fussnote zu Ziffer 1.6, Ausgangslage.
54 siehe Fussnote zu Ziffer 1.6, Ausgangslage. 32/49 ASTRA-D-C78A3401/1048