Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
nung vom 19. Juni 199555 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen geregelt (siehe Ziffer III E-VTS).
Art. 90 Abs. 2
Aktualisierung von Verweisen auf UN-Reglemente.
Art. 94 Abs. 1terBst. a, 1quater(neu) und 1quinquies(neu)
Abs. 1terBst. a: Aktualisierung von Verweisen auf das EU-Recht.
Abs. 1quater: Übernahme der Bestimmung aus Artikel 38 Absatz 3 sowie aus Artikel 131 Absatz 4. Der maximal zulässige vordere Überhang wird generell auf vier Meter erhöht, wie dies in Artikel 131 Absatz 4 bereits bisher der Fall ist. Dabei sind die Bestimmungen des geltenden Artikels 112 Absatz 5 bezüglich Seitenblickspiegel zu beachten, sofern der vordere Überhang drei Meter übersteigt.
Abs. 1quinquies: Übernahme der Bestimmung aus Artikel 131 Absatz 5 und Artikel 164 Absatz 1. Zudem dürfen künftig nicht nur Arbeitsmotorwagen und land- und forstwirtschaftlich eingesetzte Motorfahrzeuge, sondern neu auch Motorwagen, die für Unterhaltsarbeiten im öffentlichen Raum im Einsatz sind, einen vorderen Überhang bis zu fünf Meter für vorübergehend angebrachte Zusatzgeräte erreichen. Dabei sind die Bestimmungen des Artikels 112 Absatz 5 (für einen Überhang zwischen drei und vier Metern) und Absatz 6 (für einen Überhang von mehr als vier Metern bis fünf Meter) zu beachten.
Art. 95 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b Ziff. 1
Einleitungssatz: Im italienischen Text wird «carichi sull’asse» durch «carichi per asse» und «dispositivo d’avviamento» durch «dispositivo di trazione» ersetzt.
Bst. b Ziff. 1: Folgeänderung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit 40 km/h statt 30 km/h für land- und forstwirtschaftlichen Erntemaschinen (Ziff. 1.13). Die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h soll nur bei Einhaltung der regulären Achslast von 11,5 t für angetriebene Einzelachsen gewährt werden. In Ziffer 1 über die höchstzulässige Achslast von 14 t für land- und forstwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen wird deshalb die Beschränkung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h eingefügt.
Art. 100 (Information zu diesem Artikel ohne Änderungsvorschlag)
Die Einführung der intelligenten Fahrtschreiber der Version 2 (GEN2 V2, s. a Ziff. 1.10) erfordert keine Anpassung von Artikel 100 VTS. Die aufgeführten EU-Vorschriften werden durch die Verordnungen, die im Rahmen des Mobilitätspakets I56 erlassen wurden, geändert. Diese Änderungen werden abgebildet in Anhang 2 Ziffer 114 E-VTS und dort jeweils als letzter massgebender Änderungsstand aufgeführt. In der Schweiz ist der Fahrtschreiber ausschliesslich für den Vollzug von strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften verlangt (Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften, Aufklärung von Unfällen, Geschwindigkeitsverstösse). Deshalb sollen bezüglich der Bearbeitung der gespeicherten Daten, die als schützenswerte Personendaten gelten, gegenüber dem EU-Recht Ausschlüsse vorgesehen werden (insbesondere hinsichtlich Entsendung von Angestellten).
Vor dem 21. August 2023 soll der Einbau des Fahrtschreibers GEN2 V2 bereits möglich, aber freiwillig sein. Ab diesem Stichtag soll er dann für alle neu zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge, deren Führerinnen oder Führer der ARV 1 unterstehen, obligatorisch werden (vgl. hierzu die Übergangsbestimmung in Art. 222r Abs. 1 E-VTS).
Art. 101 Abs. 2, 5, 6bis(neu) und 7
Abs. 2: «... im Zusammenhang mit Reparaturen am Fahrzeug ...» wird geändert in «... im Zusammenhang mit Reparaturen und Kontrollen am Fahrzeug ...». Wird eine Plombe des Fahrtschreibersystems aufgebrochen, beispielsweise um den Bewegungssensor zu überprüfen, zieht dies heute eine Kalibrierung in einer Werkstatt nach sich. Diskussionen um die Folgekosten können eine Hürde für solche Prüfungen darstellen. Anträge auf Abgabe von Plombierwerkzeug an Kontrollorgane wurden daher in der Vergangenheit bereits an das ASTRA herangetragen, jedoch fehlte dafür die rechtliche Grundlage.
55 SR 741.511
56 siehe Fussnote zu Ziffer 1.10, Ausgangslage. 33/49 ASTRA-D-C78A3401/1048