Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/71: 21.327 s Kt. Iv. BL und 21.328 s Kt. Iv. BS. Massnahmen für eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe · 18 Seiten
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Forschungsprogramme investiert, wie sie es im Rahmen des Horizon-Pakets getan hätte.
5.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Finanzierung über einen Fonds schafft mehr Stabilität und Planungssicherheit für die Forschungslandschaft. Entscheidend ist am Ende allerdings die Höhe der verfügbaren Mittel.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 64 Absatz 1 BV.
6.2 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.
6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedarf Artikel 10 betreffend die neue Subventionsbestimmung zur Förderung der Exzellenz in Forschung und Innovation im internationalen Vergleich (Art. 29 Abs. 1 Bst. bbisFIFG) des Bundesgesetzes über den Fonds zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Forschungs- und Innovationsexzellenz der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen könnte.
6.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Innovation ist gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung eine Bundesaufgabe. Das Gesetz stützt sich auf diese Verfassungsbestimmung. An der bisherigen Zuständigkeit wird somit nichts geändert.