Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/71: 21.327 s Kt. Iv. BL und 21.328 s Kt. Iv. BS. Massnahmen für eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe · 18 Seiten
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Vorgesehen ist, das Gesetz entsprechend bis zum Abschluss eines Abkommens mit der EU am gesamten Horizon-Paket 2021–2027, längstens aber bis Ende 2027 (Ende der aktuellen EU-Programmgeneration) zu befristen. Die bis 2027 verpflichteten Projekte werden somit über dieses Gefäss finanziert. In den Fonds werden die in einem gegebenen Jahr im Voranschlag eingestellten Mittel für den Pflichtbeitrag der Schweiz an die EU eingelegt, wenn diese Mittel aufgrund eines fehlenden Assoziierungsabkommens der Schweiz nicht an die EU fliessen. Je nach Beschluss zum Voranschlag kann es sich um den ganzen Pflichtbeitrag oder um einen Teil davon handeln.
Die Mittel im Fonds dienen dazu, Schweizer Forschungs- und Innovations- (F&I)- Akteure während der Nicht-Assoziierung der Schweiz am Horizon-Paket 2021–2027 mit geeigneten Massnahmen zu unterstützen.
Sobald dieses Gesetz in Kraft tritt, werden die Projekte über diesen Fonds finanziert. Die bis zum Ende der Gültigkeit des Gesetzes nicht verpflichteten Fondsmittel fliessen in den allgemeinen Bundeshaushalt zurück. Da es sich um ein dringliches Gesetz handelt, ist das Gesetz nicht verlängerbar.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Das Gesetz stützt sich auf Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach dem der Bund die wissenschaftliche Forschung und die Innovation fördert.
Art. 1 Horizon-Fonds
Beim neu zu schaffenden Fonds handelt es sich um einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20054 (FHG). Spezialfonds nach diesem Artikel sind Vermögen, die der Eidgenossenschaft von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet wurden oder die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen aus Voranschlagskrediten stammen. Vorliegend handelt es um einen Spezialfonds, dessen Mittel aus Voranschlagskrediten geäufnet werden. Solche Fonds sind jeweils rechtlich unselbständig und haben eine eigene Rechnung. Der Bundesrat regelt die Verwaltung dieses Fonds im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für den Horizon-Fonds wird eine Sonderrechnung geführt.
Mit den Mitteln des Horizon-Fonds sollen Massnahmen im Falle einer Nicht-Assoziierung am Horizon-Paket 2021–2027 finanziert werden (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 2). Das Parlament legt jeweils die Mittel fest, die dem Fonds entnommen werden können (vgl. dazu Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1). Da die entnommenen Mittel als Subventionen ausbezahlt werden, die das Eingehen von überjährigen Verpflichtungen nötig machen, werden sowohl das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19905 (SuG) als auch das FHG als subsidiär anwendbar erklärt