Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/71: 21.327 s Kt. Iv. BL und 21.328 s Kt. Iv. BS. Massnahmen für eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe · 18 Seiten

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6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage ändert die heutigen Subventionsbestimmungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation. Deshalb werden im Folgenden Aussagen zur Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes gemacht.

Die Subventionen sind weiterhin legitimiert durch das Interesse des Bundes daran, dass internationale Forschungs- und Innovationszusammenarbeit betrieben wird, wenn dadurch Wertschöpfung in der Schweiz geschaffen wird und das hohe Ansehen der Forschung und der Innovation in der Schweiz im internationalen Vergleich gewahrt werden kann. Die Kantone können diese Aufgaben nicht selbst erfüllen, sodass sie ohne Finanzhilfen des Bundes nicht hinreichend und auch nicht in anderer Weise einfacher, rationeller oder wirksamer erfüllt werden können und die zumutbaren übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen. Dem Prinzip der Subsidiarität gegenüber anderen Finanzierungsquellen wird u. a. dadurch Rechnung getragen, dass Beiträge an Vorhaben, Projekte oder Programme nur gewährt werden, wenn ohne eine Bundesförderung diese voraussichtlich nicht realisiert würden.

Die Grundsätze über die Ausgestaltung von Finanzhilfen werden mit der Vorlage eingehalten. Insbesondere wird in der Regel eine Eigenleistung der Subventionsempfänger gefordert, und es müssen die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Im Rahmen der konkreten Ausgestaltung allfälliger neuer Instrumente auf Stufe der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung wird den Grundsätzen vertiefte Beachtung geschenkt.

Die materielle Steuerung der Subventionierung wird insbesondere durch Berichterstattungs- und Controllingvorgaben, die im Rahmen von Subventionsverträgen oder -verfügungen oder Leistungsvereinbarungen festgesetzt werden, gewährleistet.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die in Artikel 29 Absatz 2 FIFG bereits enthaltene Delegationsbestimmung beinhaltet neu auch die Ausgestaltung der Details der Forschungs- und Innovationsexzellenzfördermassnahme. Im Einklang mit dem SuG wird die Erstellung einer Prioritätenordnung an das Departement delegiert. Dieses hat die Möglichkeit, diese Aufgabe an das SBFI zu delegieren.