Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/71: 21.327 s Kt. Iv. BL und 21.328 s Kt. Iv. BS. Massnahmen für eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe · 18 Seiten
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Art. 7 Übernahme von Verpflichtungen
Der Fonds übernimmt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingegangenen Verpflichtungen für Übergangsmassnahmen zum Horizon-Paket 2021-2027. Um diese Verpflichtungen honorieren zu können, werden die benötigten Mittel im Voranschlag und Finanzplan weiterhin in einem eigenen Voranschlagskredit eingestellt.
Art. 8 Genehmigung der Rechnung und Finanzplan
Damit die Bundesversammlung laufend über den Stand der Mittel im Fonds informiert ist, unterbreitet ihr der Bundesrat jährlich die Fondsrechnung zur Genehmigung (Abs. 1).
Ausserdem erstellt der Bundesrat einen Finanzplan für den Fonds. Er bringt der Bundesversammlung den Finanzplan zusammen mit dem Voranschlag des Bundes zur Kenntnis. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht mehr Massnahmen unterstützt werden als Mittel dafür im Fonds vorhanden sind (Abs. 2).
Art. 9 Auflösung des Horizon-Fonds
Die Geltungsdauer des vorliegenden Gesetzes ist befristet bis zum Abschluss eines Abkommens mit der EU am gesamten Horizon-Paket 2021–2027, längstens aber bis zum 31. Dezember 2027. Damit soll das eigentliche Ziel – die Assoziierung der Schweiz am Horizon-Paket 2021–2027 – klar in den Vordergrund gestellt werden. Wegen dieser Zielsetzung tritt das Gesetz spätestens Ende 2027 ausser Kraft. Da der Fonds beim Ausserkrafttreten des Gesetzes noch seine eingegangenen Verpflichtungen für die bewilligten Vorhaben, Projekte und Programme gemäss Artikel 4 bis zu ihrem Ende honorieren muss, soll der Bundesrat über die definitive Aufhebung des Fonds beschliessen können. Die definitive Aufhebung ist erst möglich, wenn allen eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen wurde (Abs. 1).
Ab dem Zeitpunkt des Ausserkrafttretens des vorliegenden Gesetzes (vgl. dazu Art. 11) können keine Mittel aus dem Fonds mehr verpflichtet werden. Die eingegangenen Verpflichtungen werden hingegen auch nach Ausserkrafttreten abbezahlt. Werden die Fondsmittel nicht vollständig zur Honorierung der eingegangenen Verpflichtungen benötigt, so sollen diese in den Bundeshaushalt zurückfliessen. Dies ist gerechtfertigt, stammen doch die gesamten Einlagen in den Fonds aus dem Bundeshaushalt (Abs. 2).
Art. 10 Änderung eines anderen Erlasses
Der Horizon-Fonds soll mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf definiert und geregelt werden. Für die durch den Fonds geplante Finanzierung von Vorhaben, Projekten und Programmen zur Förderung der Schweizer Forschungs- und Innovationsexzellenz im internationalen Vergleich (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. d. des Horizon-Fonds-Gesetzes) besteht bisher jedoch keine gesetzliche Grundlage. Im Sinne der Einheit der Materie wird deshalb das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förde-