Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/71: 21.327 s Kt. Iv. BL und 21.328 s Kt. Iv. BS. Massnahmen für eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe · 18 Seiten

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rung der Forschung und der Innovation (FIFG) für die Laufzeit des Horizon-Fonds-Gesetzes wie folgt ergänzt:

Art. 28 Abs. 2 Bst. bbis

Die fehlende Assoziierung an die Programme der Europäischen Union des Horizon-Pakets 2021–2027 (Horizon Europe, Euratom-Programm, ITER und Digital Europe Programme) bringt es u.a. mit sich, dass Schweizer Forschende sich nicht mehr an den Exzellenzförderungsprogrammen der Europäischen Kommission und des Europäischen Innovationsrates beteiligen können. Damit die Exzellenz der Schweizer Forschenden trotz der fehlenden Assoziierung an die EU-Programme erhalten bleibt und sichtbar ist, soll die Förderung im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik neben der Teilnahme der Schweiz an internationalen Programmen und Projekten der Forschungs- und Innovationsförderung (bisher Art. 28 Abs. 2 Bst. b FIFG) neu auch die Förderung von Forschungs- und Innovationsexzellenz in der Schweiz, die dem Vergleich in der internationalen Dimension standhält, beinhalten.

Art. 29 Abs. 1 Bst. bbis

Als Auffangmassnahmen zur Nicht-Assoziierung am Horizon-Paket 2021–2027 sollen die Hochschulforschungsstätten neue Vorhaben und Programme konzipieren können, um den Schaden für den Forschungs- und Innovationsplatz und den Wirtschaftsstandort Schweiz zu minimieren. Für den Aufbau und die Implementierung solcher Programme sollen die Hochschulforschungsstätten Finanzhilfen des Bundes erhalten können. Es ist notwendig, dass die begünstigten Hochschulforschungsstätten Eigenleistungen erbringen und die Programme langfristig, d.h. über eine Wieder-Assoziierung an die EU-Programme für Forschung und Innovation hinaus, finanziell absichern. Die Anforderungen an die Exzellenz sowie die Bemessung der Beiträge und das Verfahren wird der Bundesrat auf Verordnungsebene regeln.

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten

Absatz 1: Das Bundesgesetz wird für dringlich erklärt, um schnellstmöglich Einlagen in den Fonds zu ermöglichen. Die Schäden der Nicht-Assoziierung am Horizon-Paket, die für Schweizer Forschungsinstitutionen bereits spürbar sind, sollen dadurch zeitnah abgeschwächt werden.

Minderheit (Stark, Germann) zu Art. 11 Abs. 1

Die Kommissionsminderheit ist der Meinung, die Dringlichkeitserklärung des Gesetzes sei nicht gerechtfertigt. Dank der Übergangs-, Ergänzungs-, und Ersatzmassnahmen des Bundes seien die Finanzflüsse an die Schweizer Forschung bereits gesichert. Jedenfalls seien die Anforderungen von Art. 165 BV nicht erfüllt, wonach ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, als dringlich erklärt werden kann. Deshalb soll der erste Satz im Absatz 1 aus der Vorlage gestrichen werden.

Absatz 2: Ab dem Zeitpunkt einer Assoziierung der Schweiz am Horizon-Paket bezahlt die Schweiz erneut einen Pflichtbeitrag an die EU. Damit steht ab diesem Zeitpunkt auch kein Pflichtbeitrag für die Alimentierung des Fonds mehr zur Verfü-