Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/71: 21.327 s Kt. Iv. BL und 21.328 s Kt. Iv. BS. Massnahmen für eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

des vorliegenden Gesetzes im jeweiligen Voranschlag eingestellten Mittel für die Übergangsmassnahmen neu in einen Fonds eingelegt werden. Diese können dann für weitere Fördermassnahmen der internationalen Forschungs- und Innovationszusammenarbeit und für die Exzellenzförderung im internationalen Vergleich verwendet werden. Dadurch wird angesichts der unsicheren Lage der Schweiz der Mitteleinsatz flexibilisiert. Das Gesetz ist befristet (vgl. dazu Erläuterungen zu Art. 9 und 11). Die Alimentierung des Fonds kann durch das Parlament jährlich beurteilt und über den Budgetweg gesteuert werden.

Art. 3 Fondsrechnung

Die Fondsrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz. Eine Investitionsrechnung ist nicht nötig, da aus dem Fonds keine Investitionen finanziert werden (Abs. 1).

In Absatz 2 ist festgelegt, dass die Erfolgsrechnung als Ertrag des Fonds die in den Voranschlägen budgetierten, aber nicht an die EU bezahlten Mittel der Pflichtbeiträge für die Assoziierung an das Horizon-Paket 2021–2027 und die im Voranschlag eingestellten Mittel für Übergangsmassnahmen ausweist (Bst. a). Die Einlage des Pflichtbeitrages in den Fonds erfolgt, wenn sich abzeichnet, dass die Schweiz sich nicht an den Programmen der Europäischen Union des Horizon-Pakets 2021–2027 wird assoziieren können. Sie erfolgt in der Höhe des im Voranschlag bewilligten, aber nicht beanspruchten Pflichtbeitrags aus der Bundesrechnung.

In Buchstabe b ist geregelt, dass der Fonds im Aufwand die Entnahmen für die Förderung von Massnahmen für die internationale Forschungs- und Innovationszusammenarbeit und für die Forschungs- und Innovationsexzellenz nach Artikel 4 ausweist.

Die Bilanz umfasst alle Aktiven, Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital (Abs. 3).

Art. 4 Entnahmen

Die Bundesversammlung legt die Mittel fest, die dem Horizon-Fonds jährlich entnommen werden (Abs. 1). Die Entnahmen werden für die Finanzierung der folgenden Zwecke verwendet (Abs. 2):

- Beiträge für die projektweise Beteiligung (Bst. a): In Programmteilen, wo sich

F&I-Akteure an den Ausschreibungen der EU beteiligen, aber keine EU-Mittel erhalten (rund 2/3 der Ausschreibungen des Horizon-Pakets), kann der Bund (SBFI) den Schweizer Projektpartner direkt finanzieren (sog. Direktfinanzierung über die gesamte Projektlaufdauer). Es handelt sich um die Beiträge gemäss Artikel 10 der Verordnung vom 20. Januar 20218 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FIPBV). Hierunter fallen mehrheitlich Schweizer Beteiligungen an Verbundprojekten (Art. 11 Abs. 4 FIPBV). Einzelprojekte wie z.B. Grants des European Research Councils ERC oder die Accelerator Grants

8 SR 420.126