Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/71: 21.327 s Kt. Iv. BL und 21.328 s Kt. Iv. BS. Massnahmen für eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe · 18 Seiten

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tenordnung und der Entscheid darüber obliegt nach Artikel 13 Absatz 2 SuG dem zuständigen Departement. Vorliegend soll eine Möglichkeit der Weiterdelegation an das SBFI bestehen. Das SBFI hört die Forschungsorgane vor der Verabschiedung der Prioritätenordnung an, soweit sie betroffen sind (Abs. 3).

Das zuständige Departement bzw. das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) setzt für die Evaluation der Anträge geeignete Expertengremien ein. Vorzugsweise werden international zusammengesetzte Expertenpanels beigezogen.

Art. 5 Verpflichtungskredit

Für die finanzielle Unterstützung der Massnahmen sollen überjährige Verpflichtungen eingegangen werden. Daher beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung einen oder mehrere Verpflichtungskredite, die die gesamte Geltungsdauer des Gesetzes abdecken. Sollte das Gesetz vor Ende 2027 ausser Kraft treten (vgl. dazu Erläuterungen zu Art. 11), dürfen ab diesem Zeitpunkt keine neuen Verpflichtungen mehr eingegangen werden. Die Mittel im Fonds stehen danach nur noch für die Honorierung der vom Fonds eingegangenen Verpflichtungen zur Verfügung. Die zu diesem Zeitpunkt nicht verpflichteten Mittel werden in den Bundeshaushalt zurückgeführt.

Absatz 2 legt fest, dass sich die Bewilligung, Freigabe und Auszahlung der Mittel nach Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20129 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) richtet. Dies bedeutet insbesondere, dass der Entscheid über die Verteilung der Mittel beim SBFI liegt, das für die Umsetzung des FIFG zuständig ist.

Art. 6 Verschuldungsverbot

Der Fonds wird mit ausreichend Mitteln für die Finanzierung der in Artikel 4 genannten Massnahmen gespiesen. Die über den Fonds finanzierten Massnahmen werden nach Projektfortschritt ausbezahlt. Da im Falle einer Nicht-Assoziierung der nicht beanspruchte, im Voranschlag eingestellte EU-Pflichtbeitrag sowie die für Übergangsmassnahmen eingestellten Mittel in den Fonds eingelegt werden sollen, ist es wahrscheinlich, dass der Fonds zur Honorierung seiner eingegangenen Verpflichtungen über die nötige Liquidität verfügen wird.

Es dürfen gestützt auf das vorliegende Gesetz nicht mehr Verpflichtungen eingegangen werden als der Fonds anschliessend honorieren kann.

Eine Möglichkeit zur Bildung von Reserven ist nicht nötig: Die Genehmigung und Finanzierung der Massnahmen kann vom SBFI geplant und gesteuert werden. Der Fonds trägt keine finanziellen Risiken und ist befristet bis längstens Ende 2027. Das subsidiär anwendbare SuG erlaubt keine Reservebildung mit Subventionen. Die Bundesmittel sind deshalb möglichst zeitnah ihrem Zweck – der Stärkung von Forschung und Innovation – zuzuführen.

9 SR 420.1