Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/71: 21.327 s Kt. Iv. BL und 21.328 s Kt. Iv. BS. Massnahmen für eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe · 18 Seiten

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(Abs. 2). Damit wird gleichzeitig auch geklärt, dass sich die Rechnungslegung nach dem FHG richtet (vgl. Art. 52 Abs. 4 FHG).

Art. 2 Zweck

Das Parlament hat mit dem Bundesbeschluss vom 16. Dezember 20206 die Verpflichtungskredite für die Beteiligung der Schweiz an den Massnahmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation bewilligt. Diese Massnahmen bestehen aus dem Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation «Horizon Europe», dem Euratom-Programm, der Forschungsinfrastruktur ITER sowie dem Digital Europe Programme der Europäischen Union in den Jahren 2021–2027 und werden unter der Bezeichnung «Horizon-Paket 2021–2027» zusammengefasst (vgl. dazu die Botschaft zur Finanzierung der Schweizer Beteiligung an den Massnahmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation in den Jahren 2021–2027 [Horizon-Paket 2021–2027]7).

Solange die Schweiz kein Abkommen mit der EU über die Beteiligung am gesamten Horizon-Paket 2021–2027 abgeschlossen hat, sollen mit dem Fonds die internationale Forschungs- und Innovationszusammenarbeit sowie die Forschungs- und Innovationsexzellenz in der Schweiz gefördert werden können.

Um die Folgen des aktuellen Status der Schweiz als nicht-assoziierter Drittstaat abzufedern, haben Bundesrat und Parlament für die verpassten Ausschreibungen der Jahre 2021 und 2022 des Horizon-Pakets Mittel für sogenannte Übergangsmassnahmen in der Grössenordnung beschlossen, wie sie dem Schweizer Forschungs- und Innovationsplatz gemäss bisherigen Erfahrungen bei einer Assoziierung zugeflossen wären (1,2 Milliarden). Der vom Parlament bewilligte Verpflichtungskredit für den EU-Pflichtbeitrag für das Horizon-Paket 2021–2027 geht dadurch nicht verloren, sondern kann für Übergangsmassnahmen, Ersatzmassnahmen oder für spätere EU-Pflichtbeiträge nach erfolgter Assoziierung gebraucht werden.

Die Mittel für die bereits beschlossenen Übergangsmassnahmen zu den Ausschreibungen 2021 und 2022 des Horizon-Pakets 2021–2027 sind heute in einem spezifischen Voranschlagskredit («Übergangsmassnahmen Horizon-Paket 2021–2027», Kredit SBFI/A231.0435) des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) gruppiert, der bis zum Ende der entsprechenden Projektlaufzeiten weitergeführt wird. EU-Projekte können dabei aufgrund der nötigen Zeit für die Evaluation (rund ein Jahr) und der mehrjährigen Projektlaufzeit bis zu zehn Jahre nach der Ausschreibung laufen; so werden gewisse Projekte der Ausschreibungen 2021 und 2022 bis mindestens 2031 laufen. Die Übergangsmassnahmen werden vom SBFI finanziert und entweder von diesem selber oder vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF), von der Innosuisse oder von der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) implementiert.

Mit dem vorliegenden Gesetz sollen ab seinem Inkrafttreten die für den Pflichtbeitrag an das Horizon-Europe-Paket 2021–2027 im jeweiligen Voranschlag budgetierten, aber nicht für diesen Zweck verwendeten Mittel sowie die bis zur Inkraftsetzung

6 BBl 2021 73

7 BBl 2020 4845