Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 20 Seiten

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erhöht werden soll. Trotzdem beteiligt sich der Bund weiterhin überdurchschnittlich an diesen Kosten, künftig mit einem Anteil von 25 Prozent, obwohl er lediglich 10 Prozent von diesen verursacht.

Für die Berechnung der Kostenbeteiligungen der Kantone insgesamt wird auf die durchschnittlichen Kosten des Dienstes ÜPF der letzten drei Kalenderjahre abgestellt, welche in der Staatsrechnung bereits veröffentlicht worden sind. Die «drei letzten Ka- lenderjahre» gelten als Referenzjahre. So hält Absatz 2 fest, dass der Dienst ÜPF den jährlichen Pauschalbeitrag alle drei Jahre aufgrund des Durchschnitts der Kosten der letzten drei Kalenderjahre berechnet, für welche die Staatsrechnung veröffentlicht wurde.

Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: Jahr N ( = Inkrafttreten der FV-ÜPF bzw. das Jahr, in welcher die dreijährige Laufzeit beginnt) und Jahr N – 1 können mangels Vor- liegen der Staatsrechnung nicht als Referenzjahre zur Berechnung herangezogen wer- den. Somit sind für die Berechnung der durchschnittlichen Kosten gemäss Staatsrech- nung die Jahre N – 2, N – 3 und N – 4 relevant. Zur Vereinfachung und aus Gründen der Planungssicherheit wird der Betrag, der aus dem Durchschnitt der Referenzjahre N – 2, N – 3 und N – 4 resultiert, jeweils als Basis für die Berechnung der Kostenbetei- ligungen der Kantone für die Dauer von drei Jahren festgelegt. Danach berechnet der Dienst ÜPF den jährlichen Pauschalbeitrag für die nächste Dreijahresperiode erneut gestützt auf den Durchschnitt der Kosten der letzten drei Kalenderjahre, für welche ebenfalls die Staatsrechnung veröffentlicht wurde.

Berechnungsbeispiel der Pauschale für die erste Dreijahresperiode, zu entrich-

ten in den Jahren 2024–2026

In die Berechnung des Durchschnitts der Kosten der Post- und Fernmeldeüberwa- chung, welche in der Staatsrechnung veröffentlicht worden sind, werden für das Inkraft- treten der FV-ÜPF im Jahr 2024 folgende Jahre bzw. Beträge hinzugezogen:

N – 2 = Staatsrechnung 2022 31 500 000 Franken

N – 3 = Staatsrechnung 2021 31 900 000 Franken

N – 4 = Staatsrechnung 2020 32 300 000 Franken

Total Referenzjahre 95 700 000 Franken

Durchschnitt 31 900 000 Franken

Kostenbeteiligung Kantone insgesamt 75 %

Total Anteil Kantone 23 925 000 Franken

Total Anteil Bund 7 975 000 Franken

Mit anderen Worten, ergibt das Total der Referenzjahre rund 96 Millionen, woraus ein Durchschnittswert von ca. 32 Millionen resultiert. Rund 24 Millionen (also 75 % von 32 Millionen) sind demnach durch die Kantone zu tragen. Das bedeutet, dass für die Jahre 2024–2026 die jährlichen Kostenbeteiligungen der Kantone insgesamt rund 24 Millionen Franken betragen.