Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 20 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Im Rahmen des Bundesgesetzes über administrative Erleichterungen und eine Entlas- tung des Bundeshaushalts hat das Parlament am 19. März 2021 mit den neuen Arti- keln 38 und 38a des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) die gesetzlichen Grundlagen für die Einfüh- rung von jährlichen Pauschalen geschaffen (s. insb. Art. 38a Abs. 2 BÜPF; BBl 2021 669). Damit soll zum einen der administrative Aufwand reduziert, zum andern der Kos- tendeckungsgrad des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) erhöht werden. In Artikel 38a Absatz 1 BÜPF wird der Bundesrat ermächtigt, die Bemessung und Ausrichtung der Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen (MWP) sowie die Bemessung und Erhebung der Kostenbeteiligungen der Kantone zu regeln. Dabei kann der Bundesrat die Modalitäten der Entschädigungen und Kosten- beteiligungen so gestalten, dass er beim geltenden System der Einzelfallzahlungen bleiben oder auch verschiedene denkbare Pauschalisierungslösungen wie Jahrespau- schalen vorsehen kann (Art. 38a Abs. 2 BÜPF).
Die Botschaft zum erwähnten Gesetz (BBl 2020 6985) hält zudem auch die Absicht des Bundesrates fest, die Pauschalen schrittweise zu erhöhen und damit den tiefen Kos- tendeckungsgrad des Dienstes ÜPF anzuheben. Um dies zu erreichen, sollen die in den nächsten Jahren anfallenden Mehrkosten sachgerechter und gestützt auf den je- weiligen Nutzen auf Bund und Kantone aufgeteilt werden. Gemäss der Botschaft be- absichtigte der Bundesrat anfänglich, dass die Erhöhungen für den Bund zu Mehrein- nahmen von maximal 10 Millionen Franken führen sollen. Angesichts dessen, dass die Kosten für das Verarbeitungssystem zur Fernmeldeüberwachung sowie die polizeili- chen Informationssysteme des Bundes seither infolge der getätigten Investitionen ge- stiegen sind, soll der Betrag der Mehreinnahmen durch die Kantone auf maximal 12 Millionen Franken erhöht werden. Eine Aufteilung nach dem Nutzen an Auskünften und Überwachungen beträgt für die Kantone 90 Prozent und für den Bund 10 Prozent (Art. 38a Abs. 4 BÜPF). Um die Kostenbeteiligungen der Kantone in einem tragbaren Rahmen zu halten, sollen sie sich lediglich mit 75 Prozent an diesen Kosten beteiligen. Aktuell übernehmen die Kantone jährlich rund 12 Millionen Franken der Kosten der Post- und Fernmeldeüberwachung. Der Anteil von 75 Prozent entspricht für die erste Dreijahresperiode einem Kostenbeitrag von 24 Millionen Franken, was für den Bund zu Mehreinnahmen in der Höhe von 12 Millionen Franken führt.
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Das bisherige Gebühren- und Entschädigungsmodell erlaubt nur einzelfallweise Ab- rechnungen und stösst aufgrund seiner Komplexität und seinem hohen administrativen Aufwand an seine Grenzen. So hat der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldever- kehr (Dienst ÜPF) einerseits der anordnenden Behörde für jeden übermittelten Auskunfts- oder Überwachungsauftrag Rechnung für seine Leistungen und jene der MWP zu stellen. Andererseits muss er für die Entschädigungen der MWP monatlich detail- lierte Abrechnungslisten erstellen, welche von der jeweiligen MWP erst geprüft und nach vorgenommener Prüfung dem Dienst ÜPF als finale Rechnung retourniert