Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 20 Seiten
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4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Einführung der pauschalen Kostenbeteiligungen der Kantone soll eine sachgerech- tere Verteilung der anfallenden Kosten zwischen Bund und Kantone nach dem Nutzen bewirken. Der Bundeshaushalt wird durch die Mehreinnahmen infolge der neuen Kos- tenaufteilung zwischen Bund und Kantone nicht weiter einseitig belastet. Der Bund wird selbst mit der Einführung der Pauschalen einen Viertel der Kosten tragen, obwohl sein Nutzen an Auskünften und Überwachungen gering ist (rund 10 %, vgl. Tabelle 2 bei den Erläuterungen zu Art. 3).
Durch die Einführung der Pauschale wird eine Reduktion des administrativen Aufwands erwartet. Dieser wurde bereits im Voranschlag 2023 mit Finanzplan 2024–2026 ent- sprechend berücksichtigt.
4.2 Auswirkungen auf Kantone
Die pauschalen Kostenbeteiligungen werden für die Kantone zu einer Erleichterung des administrativen Aufwands führen und für diese die Planungssicherheit erhöhen. Dies kann bei den Kantonen zu einer Einsparung von personellen Ressourcen führen.
Aktuell beteiligen sich die Kantone mit rund 12 Millionen Franken pro Kalenderjahr an den Kosten der Post- und Fernmeldeüberwachung. Durch die Festsetzung ihres Kos- tenanteils auf 75 Prozent wird ihre Beteiligung in der ersten Dreijahresperiode um 12 Millionen auf 24 Millionen Franken pro Kalenderjahr erhöht (für weitergehende Aus- führungen s. Erläuterungen zu Art. 1). Da ihr Nutzen an Auskünften und Überwachun- gen gegenüber den Bundesbehörden allerdings 90 Prozent der Kosten beträgt, ist diese merkbare Mehrbelastung zur Verbesserung des heutigen Kostendeckungsgra- des des Diensts ÜPF von 37 Prozent (Staatsrechnung 2021) sowie aufgrund der ge- stiegenen Kosten für den Betrieb des Verarbeitungssystems vertretbar.
4.3 Auswirkungen auf die Mitwirkungspflichtigen
MWP mit einem geringen Auftragsvolumen werden weiterhin einzelfallweise entschä- digt, sodass es kaum Auswirkungen auf sie gibt. Auch bei den pauschal zu entschädi- genden MWP ist davon auszugehen, dass die Höhe der jährlich auszurichtenden Ent- schädigungen vergleichbar mit der bisherigen bleibt. Je nachdem wie hoch die einzel- fallweisen Entschädigungen ausfallen, besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Ge- samtbetrag für die Pauschalentschädigung pro Auftragsart schwankt.
Auch bei den MWP (sowohl pauschal als auch einzelfallweise Entschädigte) wird die Einführung der Pauschalen zu einer Reduktion des administrativen Aufwands führen (für weitergehende Ausführungen s. Erläuterungen im Kapitel 1.1).
5 Rechtliche Aspekte
Mit der vorliegenden Verordnung werden Artikel 38 und 38a BÜPF umgesetzt. Arti- kel 38a Absatz 1 BÜPF überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Bemessung und Ausrichtung der Entschädigungen an die MWP sowie die Bemessung und Erhebung der Kostenbeteiligungen der Kantone zu regeln. Gemäss Artikel 38a Absatz 2 18/20