Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 20 Seiten

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Überwachungen verursachten Kosten ermitteln lassen. Im Bericht wird zudem hervor- gehoben, dass die Betriebskosten grösstenteils gestützt auf vereinfachte Annahmen und Schätzungen ermittelt worden seien. Deshalb sei insbesondere die Auswertung und Aussagekraft der Daten stark eingeschränkt. Aus diesem Bericht der KPMG AG wird ersichtlich, dass sich die effektiven Betriebskosten der MWP nach Auftragstyp in keiner erfolgsversprechenden Weise ermitteln lassen. Auch spätere Versuche, dass die MWP ihre effektiven Betriebskosten offenlegen, sind erfolglos geblieben.

Um die historisch gewachsenen Beträge, welche bis anhin die Grundlage für die Ent- schädigungen der MWP bildeten, zu plausibilisieren, werden diese mit den relevanten Betriebskostenanteilen des Dienstes ÜPF verglichen. Dabei werden ausschliesslich jene Kosten- und Leistungsrechnungs-Objekte (KLR-Objekte) berücksichtigt, welche den Aufwand des Dienstes ÜPF wiedergeben, der ihm durch die Erteilung der Aus- künfte und die Durchführung der Überwachungen entsteht.

Den MWP wurden in den Jahren 2020–2022 im Durchschnitt Entschädigungen in der Höhe von gesamthaft 6 Millionen Franken aufgerundet ausgerichtet. Dieser Betrag ergibt sich aus der von allen MWP in den Jahren 2020–2022 durchschnittlich ausge- führten Anzahl Aufträge und den jeweiligen historisch gewachsenen Beträgen gemäss Anhang der bisherigen GebV-ÜPF. Stellt man diesen Betrag dem entsprechenden An- teil an den relevanten durchschnittlichen Betriebskosten des Dienstes ÜPF derselben Jahre gegenüber, den er ausschliesslich für die Erteilung der Auskünfte und die Durch- führung der Überwachungen hatte, so kann festgehalten werden, dass die Höhe der historisch gewachsenen Beträge zur Deckung des entsprechenden Aufwands der MWP angemessen hoch angesetzt wurde. Hervorzuheben ist in diesem Zusammen- hang, dass mit allen bisherigen Rechtsgrundlagen nie die Absicht verfolgt wurde, dass die ausgerichteten Entschädigungen sämtliche variablen Kosten der MWP decken sol- len (vgl. Botschaft zum BÜPF; BBI 2013 2759). Absatz 1 hält demzufolge fest, dass der Betrag von 6 Millionen Franken als Gesamtbetrag der Entschädigungen gilt und eine angemessene Basis darstellt.

Die Höhe des Gesamtbetrages für die Entschädigungen ist bei Bedarf anzupassen und neu festzulegen. Deshalb wird das EJPD beauftragt, die Angemessenheit des Gesamt- betrages regelmässig, mindestens aber alle drei Jahre zu evaluieren und falls erforder- lich dem Bundesrat einen angepassten Gesamtbetrag zur Genehmigung zu unterbrei- ten (Abs. 2). Dies bedingt, dass ein neu festzusetzender Gesamtbetrag nur mittels ei- ner Revision der zugrundeliegenden Verordnung festgelegt werden kann. Das bera- tende Organ (vgl. VBO-ÜPF9) ist vor jeder Anpassung des Gesamtbetrages zu konsul- tieren. So wird sichergestellt, dass auch die Ansichten der MWP wie auch jene der anordnenden Behörden in die Entscheidungsfindung einfliessen. Bei jeder Anpassung des Gesamtbetrags der Entschädigungen wird auch dessen prozentuale Aufteilung auf die einzelnen Auftragsarten (Art. 6 Abs. 3) sowie die Beträge für die einzelfallweise Entschädigung (Art. 8 Abs. 2) geprüft und allenfalls angepasst.

Bei der Evaluation sind sowohl die Anzahl der Auskünfte und Überwachungen als auch die veränderten technischen Anforderungen an die Fernmeldeüberwachung zu berück- sichtigen. Die durch die technischen Anforderungen an die Fernmeldeüberwachung

9 SR 780.112