Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 20 Seiten
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Nach Ablauf dieser drei Jahre, also mit dem Jahr 2027 (N), erfolgt eine Neubeurteilung für die nächsten drei Jahre, beziehungsweise eine Anpassung der Kostenbeteiligung an die Jahre 2023–2025:
Berechnungsbeispiel Anpassung der Höhe der Pauschale nach drei Jahren
N – 2 = Staatsrechnung 2025 a Franken
N – 3 = Staatsrechnung 2024 b Franken
N – 4 = Staatsrechnung 2023 c Franken
Total Referenzjahre (a + b + c) Franken
Durchschnitt (a + b + c) : 3 = y Franken
Anteil Kantone 75 % von y Franken
Die Summe der Referenzjahre ergibt ein Total von (a + b + c) Franken. Dieser Betrag wird durch drei dividiert, damit der Durchschnitt (y Franken) resultiert. 75 Prozent von diesem neuen Betrag (y Franken) entspricht dem neuen Anteil der Kantone und gilt für die Dauer der nächsten drei Jahre, also für die Jahre 2027–2029.
Art. 2 Aufteilung auf die Kantone
Es ist den Kantonen überlassen, unter sich eine Vereinbarung abzuschliessen und ei- nen Verteilschlüssel für die von ihnen gewünschte Aufteilung der Kostentragung fest- zulegen. Haben die Kantone eine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kostenanteils vereinbart, so richtet sich die Kostenverteilung nach dieser Vereinba- rung. Wird keine solche Vereinbarung getroffen, so teilen sie sich diese nach der Wohn- bevölkerung auf, welche zum Zeitpunkt der Festlegung der pauschalen Kostenbeteili- gungen bekannt ist (Abs. 1). Datengrundlage für die Wohnbevölkerung sind gemäss Absatz 2 die zum Zeitpunkt der Festlegung der pauschalen Kostenbeteiligungen vor- liegenden Statistiken des Bundes (Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, Bun- desgesetz vom 22. Juni 20073 über die eidgenössische Volkszählung und den dazu- gehörigen Verordnungen).
Art. 3 Fälligkeit
Die Kantone haben ihre jährlichen Kostenbeteiligungen jeweils bis am 31. März des laufenden Kalenderjahres zu leisten.
3.2 2. Abschnitt: Abrechnungen für die Überwälzung der Kosten auf Verfah-
rensbeteiligte
Art. 4
Absatz 1 konkretisiert die Pflicht in Artikel 38a Absatz 5 BÜPF, dass der Dienst ÜPF den Strafbehörden eine Abrechnung im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf