Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 20 Seiten
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zur Verfügung stellen (PZD) sowie FDA oder AAKD mit einem geringen Auftragsvolu- men wird hingegen weiterhin eine einzelfallweise Entschädigung vorgesehen.
Die Vorlage hält als Gesamtbetrag der Entschädigungen für die MWP den Betrag von sechs Millionen Franken fest. Dieser Gesamtbetrag wird periodisch durch das EJPD überprüft und falls erforderlich durch eine Verordnungsrevision angepasst. Die Ent- schädigungen an alle MWP werden jährlich gestützt auf die Anzahl Aufträge gemäss der Statistik des Dienstes ÜPF ausbezahlt.
Zur klaren Abgrenzung gegenüber dem bisherigen Finanzierungs- und Rechnungsstel- lungssystem wird die geltende Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF) durch die Verord- nung vom xx.xx.xxxx über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmel- deverkehrs (FV-ÜPF) ersetzt.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
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Am 19. März 2021 hat das Parlament mit dem Bundesgesetz über administrative Er- leichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts eine Änderung des BÜPF be- schlossen, welche die Bemessung der Entschädigungen und Kostenbeteiligungen ein- zelfallweise oder in Form von Pauschalen ermöglicht (Art. 38a BÜPF; BBl 2021 669). Es wurde namentlich beschlossen, die Kostenregelung im BÜPF in einem 9. Abschnitt neu zu regeln. Artikel 23 und Artikel 38 BÜPF wurden angepasst und es wurde ein neuer Artikel 38a BÜPF eingeführt. Diese Bestimmungen des BÜPF sind gemeinsam mit den anderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2021 über admi- nistrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts am 1. Januar 2022 in Kraft getreten (AS 2021 654). Da sich mit den Artikeln 38 und 38a BÜPF auch die Delegationsnorm für den Bundesrat geändert hat, wird der Ingress an die neuen Bestimmungen des BÜPF angepasst.
Im Ingress wird Artikel 33 Absatz 4 BÜPF aufgenommen, weil die Gebühr für die Über- prüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft beibehalten wird.
3.1 1. Abschnitt: Kostenbeteiligungen der Kantone
Art. 1 Grundsatz
Zu den Kosten der Post- und Fernmeldeüberwachung gemäss Absatz 1 zählen sämt- liche Aufwendungen und Auslagen, die gemäss der Staatsrechnung dem Dienst ÜPF belastet werden und die gemeinsam von Bund und Kantonen zu tragen sind. Sie um- fassen insbesondere die beim Dienst ÜPF für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss dem 3. Abschnitt des BÜPF anfallenden Kosten, die direkt oder indirekt zurechenbar sind. Zu diesen Kosten zählen die Personalkosten (Bst. a) und die Sachkosten ein- schliesslich Abschreibungen von Investitionen sowie die an die MWP auszurichtenden