Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 20 Seiten
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Art. 8 Einzelfallentschädigungen
Mit der Regelung in Artikel 8 werden die sogenannten KMU (kleine und mittlere Unter- nehmen) vom Grundsatz der Pauschalentschädigung ausgenommen. Es handelt sich dabei meistens um FDA oder AAKD mit einem geringen Auftragsvolumen. Eine einzel- fallweise Entschädigung ist auch für die Anbieterinnen von Postdiensten, BIF sowie den PZD vorgesehen, sofern diese selber aktiv Überwachungen ausführen bezie- hungsweise Auskünfte erteilen. Diese Regelung ist jedoch nicht so auszulegen, dass insbesondere den letzten beiden Kategorien von MWP (BIF, PZD) weitere Pflichten auferlegt werden, als dies durch das BÜPF vorgesehen ist. Massgebend für die Pflich- ten dieser MWP sind weiterhin Artikel 28 BÜPF für BIF und 29 BÜPF für PZD.
Absatz 2 hält die Beträge für die einzelfallweise Entschädigung pro Auftragsart fest. In Bezug auf den Fernmeldeverkehr wird für die Bemessung der Beträge pro Auftragsart dieselbe Methode angewendet wie bei Artikel 6 Absatz 3. Ausgangslage bildet auch hier die Aufteilung des Gesamtbetrages der Entschädigungen gemäss Artikel 6 Ab- satz 1 auf die einzelnen Auftragsarten. Auch bei der einzelfallweisen Entschädigung werden sämtliche Überwachungs- und Auskunftstypen gemäss VÜPF in fünf Auftrags- arten unterteilt, für welche sich dieselben prozentualen Anteile am Gesamtbetrag der Entschädigungen ergeben: Echtzeitüberwachungen 20 %, Rückwirkende Überwa- chungen 50 %, Notsuchen 5 %, Einfache Auskünfte 20 %, Komplexe Auskünfte 5 % (für weitergehende Ausführungen s. Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 3).
Der Betrag pro Auftragsart ergibt sich aus seinem prozentualen Anteil am Gesamtbe- trag der Entschädigungen und der in den Jahren 2020–2022 von allen MWP (d. h. so- wohl von pauschal- als auch einzelfallweise entschädigten MWP) durchschnittlich aus- geführten Anzahl Aufträge pro Auftragsart. Datengrundlage für die Anzahl Aufträge bil- det wiederum die Statistik des Dienstes ÜPF.
Die Beträge pro Auftragsart werden beim Fernmeldeverkehr wie folgt berechnet:
Echtzeitüberwachung (20 % von 6 Mio.) : 1260 = 952 Franken
Rückwirkende Überwachung (50 % von 6 Mio.) : 4602 = 652 Franken
Notsuche (5 % von 6 Mio.) : 692 = 434 Franken
Einfache Auskunft (20 % von 6 Mio.) : 205 256 = 6 Franken
Komplexe Auskunft (5% von 6 Mio.) : 5922 = 51 Franken
Einer einzelfallweise zu entschädigenden MWP wird unter Berücksichtigung von Arti- kel 4 Absätze 2–4 für jedes ausgeführte Auskunftsgesuch beziehungsweise für jeden ausgeführten Überwachungsauftrag, je Adressierungselement und Überwachungstyp der in der obigen Darstellung angegebene Betrag entrichtet. Beim Antennensuchlauf wird der Betrag von 652 Franken für jede MWP und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden entrichtet (für weitergehende Ausführungen s. Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 3– 4 sowie zu Art. 6 Abs. 3).