Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 20 Seiten
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Entschädigungen (Bst. b). Ebenfalls eingeschlossen sind insbesondere sämtliche Kos- ten für die Realisierung sowie für den Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF.
Die Kantone beteiligen sich an diesen Kosten in Form von jährlichen pauschalen Kos- tenbeteiligungen, wobei ihr Anteil nach ihrem Nutzen der Auskünfte und Überwachun- gen bestimmt wird.
Die nachfolgende Darstellung soll einen Einblick verschaffen, wie die Aufteilung nach dem Nutzen (sowohl nach Anzahl Aufträge wie auch nach Kostenverursachung) zwi- schen Bund und Kantone aussieht. Dabei werden die Jahre 2018–20221 betrachtet. Für die erstmalige Berechnung werden jedoch als Referenzjahre die Jahre 2020–2022 herangezogen.
Prozentuale Aufteilung des Auftragsvolumens (Anzahl Aufträge)
2018 2019 2020 2021 2022 ø
Kantone 86 % 83 % 53 % 87 % XX % 77 % Bund 14 % 17 % 47 % 13 % XX % 23 %
Die prozentuale Aufteilung nach Anzahl Aufträge zeigt, dass die Kantone im Durch- schnitt rund 77 Prozent der Massnahmen in Auftrag geben, während der Bund lediglich 23 Prozent beantragt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Auf- tragsvolumen des Bundes im Jahr 2020 eine Ausnahmesituation darstellt. Der Bund musste in einem konkreten Fall für die erforderlichen Abklärungen sehr viele einfache Auskünfte anfragen. So wurden im Verhältnis zu den vorangehenden Jahren 2018 und 2019 über 100 000 einfache Auskünfte mehr in Auftrag gegeben.
Prozentuale Aufteilung des Aufwandes (Kostenverursachung)
2018 2019 2020 2021 2022 ø
Kantone 90 % 91 % 90 % 87 % XX % 90 % Bund 10 % 9 % 10 % 13 % XX % 10 %
Die obige Darstellung veranschaulicht, dass die Kantone einen durchschnittlichen Nut- zen von rund 90 Prozent aus Auskünften und Überwachungen ziehen, während der entsprechende Anteil des Bundes lediglich bei 10 Prozent liegt. Da gemäss Artikel 38a Absatz 4 BÜPF die Kosten auf Bund und Kantone nach deren Nutzen der Auskünfte und Überwachungen zu verteilen sind, müssten sich die Kantone insgesamt grundsätz- lich mit einem Anteil von 90 Prozent an den Kosten der Post- und Fernmeldeüberwa- chung beteiligen. Um den Anteil der Kantone in einem tragbaren Rahmen zu halten, wird dieser auf 75 Prozent reduziert (Abs. 1). Ein Anteil von 75 Prozent dient – wie in der Ausgangslage bereits erwähnt – auch der Realisierung der Absicht, dass die Be- teiligung der Kantone bei der Einführung von Pauschalen um 12 Millionen Franken
1 Das Jahr 2022 wird noch nicht aufgeführt, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt die entsprechenden Zahlen noch nicht vorliegen. In der Folge wird überall, wo auf das Jahr 2022 verwiesen wird, eine Anpassung mit den Daten dieses Jahres erfolgen. 6/20