Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 20 Seiten
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anfallen, wird bei der Festlegung der Beträge – soweit vertretbar – der historischen Entwicklung der Kostenüberwälzung der letzten Jahre Rechnung getragen.
Absatz 2 hält in Bezug auf den Fernmeldeverkehr fest, welche Auskunftstypen gemäss VÜPF als einfache Auskünfte und welche als komplexe Auskünfte gelten.7 Die gewähl- ten Bezeichnungen sind in der Praxis etablierte Begriffe.
3.3 3. Abschnitt: Entschädigung der Mitwirkungspflichtigen
Art. 5 Anspruch
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 15 GebV-ÜPF. Er sieht wie nach bisherigem Recht vor, dass die MWP für die erbrachten Dienstleistungen grund- sätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben. Neu ist, dass der Ent- schädigungsanspruch auch von der Erfüllung von entsprechenden Vorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) wie der Einhaltung der Be- arbeitungsfristen oder der Qualität der ausgeleiteten Daten abhängt.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 16 Buchstabe b GebV-ÜPF. Er hält fest, wenn MWP Auskünfte und Überwachungen nicht selber durchführen, sondern diese durch den Dienst ÜPF oder einen Dritten in seinem Auftrag durchführt werden, ihnen keine Entschädigung ausgerichtet wird. Die reine Duldungspflicht begründet demzu- folge keinen Entschädigungsanspruch.
Art. 6 Gesamtbetrag und Ausrichtung
Die MWP wurden nach bisherigem Recht für jeden ausgeführten Überwachungsauftrag beziehungsweise für jede erteilte Auskunft entschädigt und zwar jeweils im Einzelfall nach den im Anhang der GebV-ÜPF aufgeführten Beträgen. Mit der vorliegenden Vor- lage ist neu die Ausrichtung einer jährlichen Pauschalentschädigung für gewisse MWP vorgesehen (vgl. Erläuterungen zu Art. 7). FDA und AAKD mit einem geringen Auf- tragsvolumen sowie Anbieterinnen von Postdiensten, BIF und PZD werden hingegen weiterhin einzelfallweise entschädigt (vgl. Erläuterungen zu Art. 8).
Bei den im bisherigen Anhang der GebV-ÜPF aufgeführten Beträgen handelt es sich um in den letzten Jahren historisch gewachsene Entschädigungsansätze. Die Höhe dieser Entschädigungsansätze gab immer wieder Anlass zu Diskussionen. Deshalb hat das Informatik Service Center ISC-EJPD, Dienst ÜPF, am 9. März 2012 der privatrecht- lich organisierten Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft KPMG AG den Auf- trag erteilt, die Kosten der Post- und Fernmeldeüberwachung zu erheben und zu ana- lysieren. Ziel dieses Auftrags bestand darin, die effektiven Betriebskosten der MWP nach Überwachungstyp und Jahr zu ermitteln, mit der Hoffnung die historisch gewach- senen Beträge im Anhang transparenter ausweisen zu können. In ihrem Bericht vom 12. Juni 2012 hat die KPMG AG8 bedauerlicherweise festhalten müssen, dass weder die FDA noch die Postdienstanbieterinnen, welche an der Studie teilgenommen haben, über eine etablierte Kostenrechnung verfügen, aus welcher sich präzise die durch
7 Die Bestimmung wird mit den neuen Artikeln der VÜPF nach deren Inkraftsetzung ergänzt.
8 Bericht Erhebung und Analyse der Kosten der Post- und Fernmeldeüberwachung v. 12.06.2012; www.li.admin.ch/documents/site/Dt_KPMG-Bericht_ISC-EJPD_FDA-PDA.pdf 10/20