Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 20 Seiten

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Art. 10 Gebühr für die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 33 Absatz 4 BÜPF und entspricht im Wesentlichen dem Artikel 12 der bisherigen GebV-ÜPF. Absatz 1 hält wie bis anhin fest, dass die MWP den Überprüfungsaufwand infolge der Überprüfung ihrer Aus- kunfts- und Überwachungsbereitschaft zu tragen haben. Die Absätze 2 und 3 wurden vom bisherigen Artikel 12 Absatz 2 und 3 GebV-ÜPF übernommen und haben keine inhaltliche Änderung erfahren.

Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes vom 25. September 201511 über den Nachrichtendienst soll die Aufhebung von Artikel 33 Absatz 4 BÜPF beantragt werden. Mit dessen Inkraftsetzung wird auch Artikel 10 aufgehoben.

3.5 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 15. November 2017 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Auskünfte und Überwachungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angeord- net beziehungsweise verlängert wurden, werden nach bisherigem Recht als Gebühren der anordnenden Behörde in Rechnung gestellt (Abs. 1). Auch die entsprechenden Entschädigungen werden der betreffenden MWP nach bisherigem Recht entrichtet. Werden laufende Überwachungen hingegen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlängert, so gilt für diese das neue Recht (Abs. 2). Absatz 3 hält fest, dass die erste Dreijahresperiode für die Kostenbeteiligungen der Kantone mit Inkrafttreten der FV- ÜPF beginnt.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

4 Auswirkungen

Mit der Einführung von jährlichen pauschalen Kostenbeteiligungen und jährlichen Pau- schalentschädigungen wird der administrative Aufwand sowohl für die anordnenden Behörden, wie Strafbehörden beziehungsweise neu die Kantone, wie auch für die MWP und den Dienst ÜPF reduziert. Dadurch können insbesondere die administrativen Kosten für alle Beteiligten gesenkt werden.

11 SR 121