Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

bedingten Investitionskosten dürfen allerdings nicht berücksichtigt werden und sind durch die MWP selbst zu tragen (s. Art. 38 Abs. 1 BÜPF). Veränderungen der Anzahl der Auskünfte und Überwachungen sowie die technischen Anforderungen an die Fern- meldeüberwachung werden sich voraussichtlich in analoger Weise auf die Zu- bezie- hungsweise Abnahme des relevanten Betriebskostenanteils des Dienstes ÜPF wie auf jene einer MWP auswirken. Nicht jede MWP wird denselben Aufwand infolge der Um- setzung der Fernmeldeüberwachung generieren. So werden bei der Ausführung eines Überwachungsauftrages nicht bei jeder MWP gleich hohe variable Kosten anfallen. Da der Dienst ÜPF jedoch bei allen Aufträgen involviert ist, erscheint es angebracht, für die Plausibilisierung der Bemessungsgrundlage seine jeweiligen relevanten Betriebs- kostenanteile heranzuziehen, welche ihm unmittelbar durch die Erteilung von Auskünf- ten und die Durchführung von Überwachungen entstehen.

Absatz 3 regelt die Aufteilung des Gesamtbetrages gemäss Absatz 1 auf die einzelnen Auftragsarten. Zur Vereinfachung werden sämtliche Überwachungs- und Auskunftsty- pen gemäss der VÜPF, wie bei Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c–g, in fünf Auftragsar- ten unterteilt. Für jede Auftragsart wird gestützt auf deren Anzahl der entsprechende prozentuale Anteil am Gesamtbetrag der Entschädigungen berechnet und gerundet. Bei der Festlegung der Anzahl Aufträge wird gleich vorgegangen wie bei Artikel 4 Ab- sätze 3 und 4. Bei Auskünften stellt jedes Auskunftsgesuch an jede MWP einen Auftrag dar. Bei Überwachungen wird die Anzahl gestützt auf jeden Überwachungsauftrag an eine MWP, je Adressierungselement und Überwachungstyp bestimmt. Auch beim An- tennensuchlauf wird ein Auftrag an eine MWP für einen Zeitraum von bis zu zwei Stun- den als ein Auftrag gezählt, selbst wenn dieser mehrere Mobilfunkzellen umfasst. Die besonderen Auskünfte und Überwachungen gemäss Artikel 25 VÜPF (sog. Spezial- massnahmen) werden der jeweiligen Auftragsart zugeordnet. Deren Anzahl bestimmt sich ebenfalls nach den Vorgaben der jeweiligen Auftragsart. Die Tatsache, dass eine Notsuche im Durchschnitt einen Tag dauert, während sich Überwachungsmassnah- men in der Regel über mehrere Monate hinweg erstrecken, ist auch bei der prozentu- alen Gewichtung einzukalkulieren. Entsprechend ist dies bei der Auf- beziehungsweise Abrundung des prozentualen Anteils zu berücksichtigen. Folglich ist der prozentuale Anteil der Notsuchen abgerundet. Für die fünf Auftragsarten resultieren somit die fol- genden prozentualen Anteile am Gesamtbetrag der Entschädigungen: Echtzeitüber- wachungen 20 %, Rückwirkende Überwachungen 50 %, Notsuchen 5 %, Einfache Auskünfte 20 %, Komplexe Auskünfte 5 %. Die hier angegebenen Prozentsätze ent- sprechen den Anteilen am Gesamtbetrag gemäss Absatz 1, die zu den Entschädigun- gen der jeweiligen Auftragsart fliessen. So wird zum Beispiel 20 % des Gesamtbetra- ges gemäss Absatz 1 zur Entschädigung sämtlicher Echtzeitüberwachungen zur Ver- fügung gestellt. Der so errechnete prozentuale Anteil am Gesamtbetrag der Entschä- digungen pro Auftragsart bildet auch die Basis zur Festlegung der Beträge für die ein- zelfallweisen Entschädigungen gemäss Artikel 8 (für weitergehende Ausführungen s. Erläuterungen zu Art. 8).

Absatz 4 hält fest, dass die Entschädigung nur ausgerichtet wird, sofern sie für ein gan- zes Kalenderjahr den Betrag von 150 Franken übersteigen. Wird dieser Betrag hinge- gen nicht erreicht, so wird sie nicht ausgerichtet, da die damit verbundenen administ- rativen Kosten die eigentliche Entschädigung übersteigen.