Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 20 Seiten

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Die Bemessung der Beträge für die zwei Auftragsarten betreffend den Postverkehr stützt sich auf die Kosten der letzten Jahre. Sie trägt den historisch gewachsenen Be- trägen der letzten Jahre Rechnung und beträgt je 160 Franken.

3.4 4. Abschnitt: Abgaben der Mitwirkungspflichtigen

Art. 9 Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen den Artikeln 18 und 19 der bisherigen GebV-ÜPF. Die Konsequenz, dass die MWP die anfallenden Kosten übernehmen müs- sen, wenn sie ihre Pflichten nicht oder nicht ohne Unterstützung des Dienstes ÜPF oder der von ihm beauftragten Dritten erfüllen können ist in Artikel 34 BÜPF verankert. Diese Pflicht obliegt den FDA und den AAKD mit weitergehenden Auskunfts- und Über- wachungspflichten. Eine unzureichende Mitwirkung liegt vor, wenn die entsprechenden MWP nicht jederzeit in der Lage sind, ihre angebotenen Dienste zu überwachen und die damit zusammenhängenden Auskünfte und Informationen zu erteilen. Eine unzu- reichende Mitwirkung liegt auch vor, wenn die MWP ihren Auskunfts- und Überwa- chungspflichten nicht ohne Unterstützung des Dienstes ÜPF oder der von ihm beauf- tragten Dritten nachkommen kann.

Analog zum bisherigen Artikel 19 GebV-ÜPF regelt Absatz 1 wie der Dienst ÜPF die bei ihm oder bei den von ihm beauftragten Dritten entstandenen Kosten festlegt, wel- che die MWP aufgrund ihrer unzureichenden Mitwirkung zu tragen haben. Die Kosten werden wie bisher nach Zeitaufwand festgelegt. Im Informatikbereich sind die Stunden- ansätze der Mitarbeitenden generell höher als jene der durchschnittlichen Bundesan- gestellten, da in diesem Bereich spezifisches Fachwissen, Spezialausrüstung und - ausstattung erforderlich ist. So betrug der durchschnittliche Stundenansatz beim ISC- EJPD im Jahr 2021 163 Franken. Für den Bezug von externen Dienstleistungen hat das ISC-EJPD im selben Jahr hingegen einen durchschnittlichen Stundenansatz von 179 Franken entrichtet. Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) sah ähnliche oder sogar höhere Stundenansätze vor. Auch die für die Durchführung der Ersatzvornahmen zuständigen Mitarbeitenden des Dienstes ÜPF müssen über spezifisches Fachwissen verfügen und sind auf Spezialausrüstung und -ausstattung angewiesen, um ihre Aufgabe wahrnehmen zu können. Des Weiteren werden Ersatz- vornahmen auch durch Dritte im Auftrag des Dienstes ÜPF (grundsätzlich andere MWP) ausgeführt. Ausgehend aus dem obgenannten durchschnittlichen Stundenan- satz für den Bezug von externen Dienstleistungen, ist davon auszugehen, dass auch die Dritten einen höheren Stundenansatz haben als jene der durchschnittlichen Bun- desangestellten. Deshalb ist es angebracht, auch den Stundenansatz für die betreffen- den Mitarbeitenden (sowohl des Dienstes ÜPF als auch jene Dritter) auf 160 Franken festzulegen. Dieser Stundenansatz liegt klar unter dem durchschnittlichen Ansatz für externe Dienstleistungen.

Auch die Bereitstellung von einmalig benutztem Material verursacht einen Aufwand, der ebenfalls in Rechnung gestellt wird (Abs. 2).