Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 20 Seiten
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Nach Absatz 5 kann die Entschädigung einer MWP durch den Dienst ÜPF gekürzt oder gestrichen werden, wenn diese ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten nicht oder nur teilweise nach den Vorgaben des BÜPF, der VÜPF und den entsprechenden Vor- schriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, vor allem der Verord- nung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs (VD-ÜPF10) und deren Anhänge, erfüllen. Diese Regelung wird eingeführt, um die MWP zur korrekten Lieferung der Daten zu bewegen. Als «teilweise Erfüllung» ist beispielsweise zu verstehen, wenn MWP nicht sämtliche Überwachungsszenarien, welche sie gemäss ihren Pflichten auszuführen haben, abdecken können. Ebenfalls als «teilweise Erfüllung» gilt, wenn MWP über einen längeren Zeitraum, was je nach Auf- tragsart unterschiedlich schnell problematisch ist, regelmässig die gesetzlichen Fristen für die Beantwortung ihrer Auskunftsanfragen nicht einhalten und in unverhältnismäs- sig vielen Fällen die Antworten zu spät liefern. Auch sind die Auskunftspflichten nur teilweise erfüllt, wenn MWP trotz mehrmaliger Ermahnung die im BÜPF und der VÜPF festgelegten Informationen nicht liefern, obwohl sie diese aufgrund ihrer Pflichten ge- mäss dem BÜPF und dessen Ausführungsverordnungen zu liefern haben.
Absatz 5 umfasst im Gegensatz zur Regelung nach Artikel 9 (sog. Ersatzvornahme) solche Fälle, bei denen der Auftrag nicht ausgeführt beziehungsweise deren Ausfüh- rung nicht ihren Zweck dienen kann, selbst wenn der Dienst ÜPF oder Dritte in seinem Auftrag anstelle der MWP tätig werden. Die Kosten einer Ersatzvornahme werden nach Artikel 9 in Rechnung gestellt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Anwendung einer dieser Regelungen jene der anderen nicht ausschliesst. Beide Re- gelungen können somit gleichzeitig zur Anwendung gelangen.
Die Ausrichtung der Entschädigungen bedingt, wie nach bisherigem Recht, dass der erteilte Überwachungsauftrag ausgeführt beziehungsweise die verlangte Auskunft er- teilt worden ist (vgl. Art. 38 Abs. 2 BÜPF). Da erst nach Abschluss eines Kalenderjah- res die genaue Anzahl ausgeführter Aufträge feststeht, sieht Absatz 6 vor, dass die Entschädigung jeweils bis Ende Januar des folgenden Kalenderjahres zu entrichten ist.
Art. 7 Pauschalentschädigungen
Zur Senkung des administrativen Aufwandes und zur Vereinfachung des Rechnungs- stellungssystems wird den MWP gemäss Artikel 2 Buchstabe b (FDA) oder c (AAKD) BÜPF eine jährliche Pauschalentschädigung entrichtet, sofern sie im jeweiligen Kalen- derjahr eines der Kriterien von Absatz 1 erfüllen: Sie erreichen entweder 20 Überwa- chungsaufträge oder 100 Auskunftsgesuche. MWP, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können beim Dienst ÜPF dennoch beantragen einzelfallweise ent- schädigt zu werden, wenn sie ihm nachweisen, in der Schweiz mit Fernmeldediensten und abgeleiteten Kommunikationsdiensten höchstens einen Jahresumsatz von 5 Milli- onen Franken in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erwirtschaftet zu haben (Abs. 2).
Zur Berechnung der Pauschalentschädigung der einzelnen MWP wird nach Absatz 3 wie folgt vorgegangen: Als erstes wird die Summe der einzelfallweisen Entschädigung berechnet. Dies erfolgt durch Multiplikation der Anzahl Aufträge mit dem Betrag der