Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 20 Seiten
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die Verfahrensbeteiligten zur Verfügung stellt. Unter Abrechnung ist eine Zusammen- stellung der anfallenden Kosten zu verstehen. Diese Zusammenstellung kann bereits heute im Verarbeitungssystem abgerufen werden. Dabei ist es einerseits möglich, eine einfache Zusammenstellung aller in einem Case, Subcase oder einer Verfügung total aufgelaufenen Kosten abzurufen. Andererseits ist es aber auch möglich, für jeden im Verarbeitungssystem hinterlegten Case eine detailliertere Kostenübersicht pro Monat zu generieren und in Form einer Excel-Tabelle oder einer PDF-Datei zu exportieren. Bei den für die Abrechnungen gespeicherten Daten handelt es sich um solche nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 15. November 20174 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS- ÜPF). Sollte es ausnahmsweise technisch nicht möglich sein (z. B. wegen Ausfall ein- zelner Systemkomponenten), diese Zusammenstellung aus dem Verarbeitungssystem abzurufen, wird eine solche auf Nachfrage der betreffenden Strafbehörde manuell er- stellt und diese mit einem sicheren Übertragungsmittel (z. B. verschlüsselte E-Mail) zu- gestellt.
Die Buchstaben a–g halten fest, auf welchen Ansätzen die Abrechnungen pro Auftrags- art beruhen. Dabei lassen sich die Leistungen der Auskunfts- und Überwachungstypen gemäss der Verordnung vom 15. November 20175 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) betreffend den Fernmeldeverkehr in fünf Auftragsarten zusammenfassen, namentlich: Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr, rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr (inkl. dem Antennensuchlauf), Notsuche, einfache Auskünfte und komplexe Auskünfte (Bst. c–g). Auch in Bezug auf den Postverkehr wer- den die Auskunfts- und Überwachungstypen gemäss VÜPF in zwei Auftragsarten un- terteilt, namentlich: Echtzeitüberwachung Postverkehr und rückwirkende Überwachung Postverkehr (Bst. a–b). Die Ansätze pro Auftragsart ermöglichen den Strafbehörden, die in einem Verfahren durch die Inanspruchnahme dieser Massnahmen anfallenden Kosten weiterhin Dritten (insb. der verurteilten Person; Art. 422, 425 und 426 Strafpro- zessordnung6[StPO]) zu überwälzen. Zu erwähnen ist, dass hier lediglich der Teil der Verfahrenskosten angesprochen wird, welcher durch die Massnahme «Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs» entstehen. Andere Verfahrenskosten sind nicht Ge- genstand der vorliegenden Vorlage.
In Bezug auf den Fernmeldeverkehr gilt der Ansatz gemäss Absatz 1 Buchstabe f (ein- fache Auskünfte) und Buchstabe g (komplexe Auskünfte) jeweils für jedes Auskunfts- gesuch und jede MWP (Abs. 3). Bei Überwachungen gelten die Ansätze für jeden Über- wachungsauftrag an eine MWP, je Adressierungselement und Überwachungstyp. Her- vorzuheben ist, dass bei Antennensuchläufen die Ansätze pro Auftrag an eine MWP für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stunden gelten, selbst wenn dieser mehrere Mobil- funkzellen umfasst (Abs. 4). Die besonderen Auskünfte und Überwachungen gemäss Artikel 25 VÜPF (sog. Spezialmassnahmen) werden der jeweiligen Auftragsart zuge- ordnet und es werden deren Ansätze angewendet.
Die Bemessung richtet sich nach den Kosten des Dienstes ÜPF und den Entschädi- gungen an die MWP. Damit die Kosten für die Überwälzung nicht übermässig hoch