Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 14 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-3/28/4

Im Anhang 5 wird von Energie 360°, VESE und Alteno Solar AG weiter kritisiert, dass die Verwendung von Energiepflanzen in Biogasanlagen weiterhin explizit erlaubt und auch gefördert wird.

2.4. Stromversorgungsverordnung

2.4.1 Netzzugang der Endverbraucher

VSE, BKW, CKW und Romande Energie fordern eine Präzisierung, unter welchen Voraussetzungen ein ZEV Anrecht auf Lieferung aus der Grundversorgung hat. Regiogrid, Groupe E und EKZ schliessen sich der Stellungnahme des VSE an.

2.4.2 Umgang mit Deckungsdifferenzen

Die Kantone GE, GR, SH, SZ und VS begrüssen die Bestimmungen zu den Deckungsdifferenzen.

Auch die SP, Swissmem, FRC, SKS, HEV, AIHK, Pro Natura, SSES und WWF unterstützen die vorgeschlagenen Änderungen.

Ein Teil der Energiewirtschaft (VSE, Axpo, CKW, EKZ, Groupe E, Primeo, Swisspower) und die SVP sind der Meinung, dass es sich aufgrund der Opportunitätskosten beim WACC um den korrekten Zinssatz für die Verzinsung der Deckungsdifferenzen handelt. Auch die Swissgrid sieht im WACC-Modell eine risikoadäquate Verzinsung. Der Vorschlag, wonach eine Deckungsdifferenz grundsätzlich innerhalb von drei Jahren abzubauen ist, wird von einem grossen Teil der Energiewirtschaft (VSE, Axpo, CKW, EKZ, Primeo, Swisspower und Swissgrid) und der SVP abgelehnt. Argumentiert wird insbesondere, dass auch Marktverwerfungen, wie sie seit einiger Zeit zu beobachten sind, erheblichen Einfluss auf die (kurzfristigen) Beschaffungskosten haben. Solche unbeeinflussbaren Effekte führen dazu, dass ein Abbau von Deckungsdifferenzen nicht ohne Weiteres innerhalb von drei Jahren gewährleistet werden kann. Zudem stösst in der Energiebranche die vorgeschlagene Aufschlüsselung der Deckungsdifferenzen der einzelnen Geschäftsjahre auf Kritik, da diese sehr aufwändig sei.

Economiesuisse stellt sich auf den Standpunkt, dass Unterdeckungen generell nicht verzinst werden dürfen. Die WEKO stellt sich auf denselben Standpunkt und argumentiert weiter, dass Unterdeckungen keine für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte sind. Swissgrid und die ElCom haben Klarstellungen bzw. eine Anpassung bei der Übergangsbestimmung verlangt.

2.4.3 Einführung von Pilotprojekten (sog. «Regulatory Sandboxes», Art. 23a)

Die Kantone VS, SH, SZ, SO und GR begrüssen die Einführung von Pilotprojekten im Rahmen des Art. 23a StromVG.

Swisspower, die Region Surselva sowie die CKW begrüssen die neue Regelung, ohne jedoch explizit auf die Pilotprojekte einzugehen. Ebenfalls begrüsst wird die Änderung von der SP.

Swissgrid stellt fest, dass in der Verordnung Bestimmungen, wie und durch wen die Kostenanlastung an die Systemdienstleistungen genehmigt und damit einhergehend auch wie die Anrechenbarkeit der Kosten gewährleistet wird, fehlen. Sie beantragt, dass die Prüfung durch die ElCom oder das UVEK zu erfolgen habe und auf Verordnungsstufe bereits geregelt werden sollte. Das Anliegen wird ergänzt durch einen konkreten Vorschlag, bei dem die Genehmigung im Rahmen der Verfügung nach Art. 26a Abs. 2 StromVV zu erteilen wäre.

BKW und VSE fordern, dass Pilotprojektanträge zuerst mit dem zuständigen Netzbetreiber besprochen werden sollen und nur nach dessen Einverständnis eingereicht werden können. Es sollen im Gesuch alle gesetzlichen Bestimmungen (auch solche ausserhalb des StromVG) aufgelistet werden, von denen abgewichen werden könnte. Zudem sollen vorab schon Regelungen für betroffene Parteien

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