Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 14 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BFE-011.0-3/28/4

Um die Investitionssicherheit zu garantieren soll gemäss Regiogrid, SWV, VSE, Alpiq, Axpo, CKW,

EKZ, Groupe E, KWB, KWO und Repower die Wirtschaftlichkeitsberechnung im Einzelfall (Art. 63 EnFV) ausschliesslich vor der Zusicherung dem Grundsatz nach vorgenommen werden.

Das Branchenmodell zur Gewährung der Investitionsbeiträge bevorzugen SWV, KWB, KWO und Repower. Greenpeace und SAFE lehnen das Modell ab.

Gorgi & Gorgi GmbH und VESE sind generell für eine technologieunabhängige Förderung der Energieproduktion; der Kanton ZH nur bezüglich der Winterproduktion. Im Weiteren fordern EnDK, die Kantone AI, AG, AR, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SO, UR, VS und ZH dass die Investitionsbeiträge kumulativ zu den Mitteln zur Sanierung gemäss Gewässerschutzgesetz gewährt werden.

SWV, Alpiq, KWB KWO und Repower fordern schliesslich die Bemessung des Investitionsbeitrags für Grenzwasserkraftanlagen nach Art. 48 Abs. 5 EnFV nach deren anteilmässigen Einspeisung. Zudem soll gemäss SWV, Axpo, CKW, KWB. KWO und Romande Energie die Konzession und nicht die Baubewilligung den Anspruch auf einen Investitionsbeitrag begründen (Art. 53 Abs. 2 EnFV). Beide Bestimmungen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Revision der EnFV.

SSH, Kraftwerk Birsfelden AG, Centre patronal und EKK begrüssen explizit die Lockerung bei der Einhaltung der Mindestanforderungen im Falle von belegbaren Trockenperioden (Anhang 1.1 Ziff. 6.6).

2.3.4 Anpassungen im Bereich Windenergie (Kapitel 6a EnFV)

Die Weiterführung der Förderung der erneuerbaren Stromerzeugung generell und der Windenergie wird begrüsst (EnDK, BL, FR, LU, NE, VD, GLP, die Mitte, VSE, Alpiq, Windenergie Schweiz AG,

Schweizerischer Städteverband, Swissecleantech). Suisse Eole beurteilt das Förderinstrument der Investitionsbeiträge zwar als nützlich, aber letztlich ungenügend, und fordert die Wahlfreiheit zwischen Investitionsbeiträgen und einem Marktprämienmodell.

Der Kanton VD begrüsst den maximalen Beitragssatz von 60 % der anrechenbaren Investitionskosten. Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz beantragt, diesen maximalen Beitragssatz auf 40 % zu senken. Suisse Eole stellt den Antrag, dass die Beitragssätze nach geografischen Räumen abgestuft werden sollen.

Suisse Eole, VSE und EKZ fordern die ersatzlose Streichung des Art. 87l zu den nicht anrechenbaren Kosten. aee suisse fordert einerseits, dass Planungs- und Bauleitungskosten bis zu einer Höhe von 25% der Gesamtkosten anrechenbar sein sollen (Art. 61 Abs. 2) und andererseits sollen die Kosten für Kommunikation und die aus Einsprache- und Beschwerdeverfahren entstehenden Kosten anrechenbar sein (Art. 87l). STS Wind GmbH fordert die Streichung der Bst. a und c aus der Liste der nicht anrechenbaren Kosten (Art. 87l).

Zu den Voraussetzungen für ein Gesuch um Investitionsbeiträge beantragen BKW und STS Wind Gmbh, dass nicht nur Daten aus Windmessungen, sondern auch Daten aus bestehenden Windenergieanlagen dafür eingereicht werden können.

Windenergie Schweiz AG befürchtet, dass in der Zeit, die von der Gesuchstellung für Investitionsbeiträge bis zur Inbetriebnahme der Anlagen vergeht, die tatsächlichen Kosten deutlich über den ursprünglich im Gesuch genannten Kosten liegen können. Die Kostenschätzung im Gesuch soll daher um maximal 30 % überschritten werden dürfen.

Zu Art. 87h (Erstrecken von Fristen) fordert aee suisse, dass bei den Gründen für die Fristerstreckungen explizit auch «Einsprachen und Beschwerden» genannt werden sollen. Suisse Eole fordert – in Anlehnung an die bisherigen Bestimmungen zur Einspeisevergütung – den Stillstand der Fristen während laufender Einsprache- und Beschwerdeverfahren.

9/14 BFE-D-7D643401/156