Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 14 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-3/28/4

Bei den gewerblichen Kühlgeräten wird gefordert (SVK, culina), dass die neuen Mindestanforderungen auf die Energieeffizienzklasse D für Geräte ohne Glastür und F für Geräte mit Glastür festgelegt werden, um die Letzteren nicht vollständig zu verbieten.

Bei den gewerblichen Küchengeräten wird gefordert, dass Infrarotkochfelder mit automatischer Topferkennung noch zugelassen werden sollen (ecogastro, culina, Gastroplaner, GastroSuisse, Profiplan),

u. a. in Hinsicht auf Liegenschaften mit zu schwachen Leistungsanschlüssen und Gesundheitsprobleme (Herzschrittmacher).

Bei den gewerblichen Spülmaschinen wird gefordert, dass die Anforderungen auf gemäss neuer Norm EN 63136 messbaren Werten abstützen und nicht auf technischen Komponenten (Winterhalter Gastronom, ecogastro, culina).

Bei den elektrischen Einzelraumheizgeräten wird gefordert, dass keine Fernbedienungs- und Betriebszeitbegrenzungspflicht aufgenommen wird, um jeweilig die Frostschutz-Funktion sicherstellen zu können und einen zusätzlichen Energieaufwand zu vermeiden (Systec Therm AG).

2.2.2 Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lie-

ferwagen und leichten Sattelschleppern (Anhang 4.1)

Bei den vorgeschlagenen Änderungen in Anhang 4.1 handelt es sich ausschliesslich um formelle Anpassungen. Daher sind in Bezug auf diese Anpassungen nur wenige Stellungnahmen eingegangen. auto-schweiz unterstützt die vorgeschlagene Änderung, da mit der Verwendung der VIN (Vehicle Identification Number) für die Erstellung der Energieetikette der administrative Aufwand bei der Zulassung von Fahrzeugen verringert wird. Auch die SP begrüsst die Berücksichtigung von Daten aus der Übereinstimmungsbescheinigung bei der Erstellung der Energieetikette. Der Kanton Wallis unterstützt die Anpassungen explizit.

2.3. Energieförderungsverordnung

2.3.1 Förderung von Anlagen ohne Eigenverbrauch

Die Einführung der hohen Einmalvergütung für Anlagen ohne Eigenverbrauch mit Auktionen wird begrüsst von der FDP, dem Kanton ZG sowie VFS und AIHK. Die Mitte fordert technologieübergreifende Auktionen. Abgelehnt werden die Auktionen von EKK, VESE/SSES, Alteno Solar AG und Coopsol.

Swisscofel fordert, dass neben der Leistung von Anlagen auch zusätzliche Kriterien für kleinere Anlagen berücksichtigt werden sollen.

Bei der Betriebstüchtigkeit der Anlage wird gefordert, dass das Verbot von Eigenverbrauch auf zehn Jahre gekürzt wird (aee suisse, Alpiq, SVP, Swissolar) bzw. höchstens 15 Jahre betragen soll (Axpo, CKW, HEV, Romande Energie, VSE).

Bei den Auktionen wird gefordert, dass deren Ziele, Termine, die jeweiligen Höchstgebote und die finanziellen Mittel frühzeitig festgelegt werden (EnDK, Kantone BE, BS, FR, SG, SH, TG, aee suisse, pro natura, Pusch, SES, SGB, SKS, Swissolar, Swisspower, Topten, VSE, Alpiq, BKW, ETH, ewz und Romande Energie). Die Aufteilung der Auktionen nach Leistungsklassen soll ermöglicht werden (SP, GPS, ETH, Greenpeace, pro Natura, Pusch, SAFE, SES, SGB, SKS und Swissolar).

Die Untergrenze für die Teilnahme soll angehoben werden gemäss Mitte-Partei, GPS, EnDK, AI, BS, FR, SG, aee suisse, ETH, Greenpeace, pro natura, Alpiq, Romande Energie, SAFE, SBV, SES, SKS, Swissolar, Topten, WWF und Swisscleantech.

Für die vorgeschlagene Untergrenze spricht sich Economiesuisse aus.

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