Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 14 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-3/28/4
und Verwendung von generierten Kosten oder Erträgen im Antrag geklärt werden. Anstelle einer aufwändigen Verordnung solle zur Durchführung der Pilotprojekte nur eine Verfügung genutzt werden. Projektergebnisse, Gesuche und Verfügungen sollen zur Transparenz auf geeignete Weise veröffentlicht werden.
Der VSE weist, wie die Swissgrid, darauf hin, dass in der Verordnung Bestimmungen über die in Art. 23a Abs. 4 StromVG vorgesehene Kostenanlastung an die Systemdienstleistungen fehlen. Die Bewilligung gleichartiger Pilotprojekte auf einer Verordnung lehnt der VSE ab. Schliesslich fordert der VSE, dass die Ausgestaltung der Regulatory Sandbox und deren Funktionsweise klarer aus dem Verordnungstext hervorgehen sollte.
Regiogrid sowie EKZ und Groupe E unterstützen die Stellungnahme des VSE, ohne konkrete, weitere Anliegen einzubringen.
Einige Verbände unterstützen die Einführung von Pilotprojekten, wie der VESE, SKS, Pro Natura, der WWF und die FRC.
Der VSG sowie der Verband Powerloop begrüssen die neue Regelung und appellieren diesbezüglich an eine möglichst weitgehende Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens von Art. 23a StromVG, um insbesondere auch Projekte zur Sektorenkopplung und der Nutzung von Elektrolyse aus erneuerbarem Strom und Power-to-Gas zu ermöglichen.
Die ENHK und EKD weisen darauf hin, dass Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt grundsätzlich der generellen Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG unterliegen oder in besonderen Fällen sogar richtplanpflichtig gemäss Art. 8 Abs. 2 RPG sein können. Dies gelte gegebenenfalls auch für die Pilotprojekte gemäss StromVG, welche nun zur Anpassung der StromVV führten.
12/14 BFE-D-7D643401/156