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Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 16 Seiten

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Bankengesetz

1bisHat die FINMA in Übernahmesachen gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b FINMAG28 entschieden und erlässt die Übernahmekommission in diesem Zusammenhang eine Verfügung, so ist innert einer Frist von fünf Börsentagen direkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen. Wird eine Verfügung der Übernahmekommission bei der FINMA angefochten und erfordert die davon betroffene Übernahmesache einen Entscheid gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b FINMAG, so überweist die FINMA die Beschwerde ohne Verzug an das Bundesverwaltungsgericht. Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Beschwerdeinstanz, ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.

2Die Beschwerden nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung.

28 SR 956.1