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Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 16 Seiten
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Bankengesetz
2Beschliesst der Verwaltungsrat, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen, so erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht im Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung enthalten sind.
3Nach jeder Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals macht der Verwaltungsrat die erforderlichen Feststellungen und ändert die Statuten entsprechend. Der Beschluss über die Statutenänderung und die Feststellungen des Verwaltungsrats sind öffentlich zu beurkunden.
4Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der Aktionäre oder Partizipanten aus wichtigen Gründen aufheben, insbesondere wenn dies der raschen und reibungslosen Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine dient. Die neuen Aktien oder Partizipationsscheine sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit dies im Hinblick auf die rasche und vollständige Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine im Interesse der Gesellschaft liegt.
5Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften des OR3 über die ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 650–652h OR) und über die Partizipationsscheine (Art. 656a–656g OR) mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
a. Artikel 650 (Beschluss der Generalversammlung);
b. Artikel 652b Absatz 2 (wichtige Gründe für den Bezugsrechtsausschluss);
c. Artikel 652d (Erhöhung aus Eigenkapital);
d. Artikel 656b Absatz 1 (betragsmässige Beschränkung der Erhöhung des Partizipationskapitals).
Art. 13 Abs. 1, 2 Einleitungsteil sowie Abs. 6 und 8 Einleitungssatz
1Die Generalversammlung kann ein bedingtes Wandlungskapital beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln.
2Sie kann in den Statuten den Nennbetrag des bedingten Wandlungskapitals beschränken. Sie setzt in den Statuten fest:
6Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden.
8Die Vorschriften des OR4 zur Erhöhung aus bedingtem Kapital (Art. 653–653i) finden keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
Art. 14 Abs. 6
6Sie können der Generalversammlung, wenn dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist, einen Antrag auf Einleitung einer Sonderuntersuchung stellen. Lehnt die Generalversammlung den Antrag ab, so können sie, wenn sie zusammen mindestens
3 SR 220
4 SR 220