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Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 16 Seiten

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Bankengesetz

Überwachung und Prüfung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie entstehen, werden der Darlehensnehmerin auferlegt.

Art. 32d Verträge

Die Einzelheiten der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie, der Ausfallgarantie und der damit verbundenen Prämien, Zinsen und Kosten werden in Verträgen zwischen dem Bund und der Nationalbank sowie zwischen der Nationalbank und der Darlehensnehmerin geregelt.

Art. 32e Rückzahlung

Die Darlehensnehmerin muss die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie vor anderen Liquiditätshilfe-Darlehen, die die Nationalbank ihr gewährt hat, zurückzahlen. Vorbehalten bleibt eine vorgängige Rückzahlung anderer Liquiditätshilfe-Darlehen, die die Nationalbank ihr gewährt hat, soweit für diese Darlehen aufgrund von Marktveränderungen keine ausreichenden Sicherheiten mehr bestehen oder soweit der Bund einer vorgängigen Rückzahlung in begründeten Fällen vorgängig zugestimmt hat.

Art. 32f Pflichten der Darlehensnehmerin als Folge von Liquiditätshilfe-

Darlehen mit Ausfallgarantie

1Während der Laufzeit des Vertrags betreffend ein Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie und, bei aufgelöstem Vertrag, bis zur vollständigen Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie sowie der vollständigen Begleichung der aufgelaufenen Zinsen und Prämien nach Artikel 32c sind der Darlehensnehmerin und ihren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften nicht erlaubt:

a. die Beschlussfassung über und die Auszahlung von Dividenden und Tantiemen an Personen inner- und ausserhalb des Konzerns der Darlehensnehmerin;

b. die Rückerstattung von Kapitaleinlagen;

c. die Gewährung von Darlehen an die und die Rückzahlung von Darlehen der Eigentümerinnen und Eigentümer der Konzernobergesellschaft.

2Die Erfüllung vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten bei Geschäften nach Absatz 1 Buchstaben b und c ist zulässig.

3Die Darlehensnehmerin und die mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften dürfen weder Handlungen vornehmen, die die Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie und die vollständige Begleichung der Zinsen und Prämien nach Artikel 32c verzögern oder gefährden könnten, noch dürfen sie Handlungen unterlassen, die der Rückzahlung dieser Darlehen und der vollständigen Begleichung der Zinsen und Prämien nach Artikel 32c dienlich sind.

4Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht, wenn die Darlehensnehmerin oder die Finanzgruppe von einer Drittgesellschaft übernommen und die Darlehensnehmerin oder die Finanzgruppe von einer Einheit der Drittgesellschaft absorbiert wird.