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Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 16 Seiten
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Bankengesetz
c. Die Belege, die einer Meldung nach diesem Artikel zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.
8Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
Art. 26 Abs. 1 Bst. h und i
1Die FINMA kann Schutzmassnahmen verfügen; namentlich kann sie:
h. Stundung und Fälligkeitsaufschub, ausgenommen für pfandgedeckte Forderungen der Pfandbriefzentralen, anordnen;
i. die Abschreibung von zusätzlichem Kernkapital anordnen.
Art. 30 Abs. 3 zweiter Satz
3… Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20037 (FusG) ist nicht anwendbar.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des zwölften Abschnitts
Elfter a. Abschnitt: Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken
Art. 32a Gewährung von Ausfallgarantien
1Der Bund kann der Nationalbank Ausfallgarantien gewähren für Liquiditätshilfe-Darlehen an Banken, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe sind. Er schätzt die mit der Gewährung der Ausfallgarantien verbundenen Risiken ein und berücksichtigt dabei insbesondere das Konkursprivileg nach Artikel 32h.
2Mit einer Ausfallgarantie verpflichtet sich der Bund im Umfang des Garantiebetrags, nach Abschluss eines Bankenkonkursverfahrens über die Darlehensnehmerin einen definitiven Verlust der Nationalbank aus den vom Bund gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen, einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen und der Risikoprämie der Nationalbank (Art. 32c Abs. 2 und 3), zu übernehmen.
3Für die Gewährung einer Ausfallgarantie müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Die Darlehensnehmerin hat die mit eigenen Mitteln erschliessbaren Finanzierungsquellen ausgeschöpft. Die Nationalbank bestätigt, dass die Darlehensnehmerin und die Finanzgruppe über keine geeigneten Sicherheiten mehr für die Besicherung ausserordentlicher Liquiditätshilfe-Darlehen verfügen. Die