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Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 16 Seiten

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Bankengesetz

Art. 32g Risikoreduktion, Überwachung und Berichterstattung

1Die FINMA und die Nationalbank als Darlehensgeberin sorgen nach Auszahlung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie soweit möglich dafür, dass die Risiken des Bundes aus Ausfallgarantien reduziert werden.

2Die FINMA überwacht die Verwendung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie unter Berücksichtigung der Pflichten nach Artikel 32f und erstattet darüber dem EFD mindestens monatlich Bericht.

Art. 32h Konkursprivileg für Forderungen aus Liquiditätshilfe-Darlehen mit

Ausfallgarantie

1Forderungen der Nationalbank aus Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie, die aufgelaufenen Prämien der Nationalbank und des Bundes und aufgelaufene Zinsen nach Artikel 32c werden der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zugewiesen.

2Innerhalb der zweiten Klasse sind die Forderungen nach Artikel 219 Absatz 4 Buchstaben a–f SchKG sowie die Forderungen aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen und die aufgelaufenen Zinsen nach Artikel 51b des vorliegenden Gesetzes vorab zu befriedigen.

Art. 32i Inanspruchnahme der Ausfallgarantie durch die Nationalbank

1Die Inanspruchnahme der Ausfallgarantie durch die Nationalbank setzt voraus, dass:

a. die Nationalbank die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie, die aufgelaufenen Zinsen, ihre Risikoprämie und im Namen des Bundes die aufgelaufenen Bereitstellungs- und Risikoprämien im Konkursverfahren umfassend geltend gemacht hat; und

b. das Konkursverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

2Allfällige weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausfallgarantie legen Bund und Nationalbank im Vertrag zur Ausfallgarantie fest.

Art. 32j Fälligkeit der gedeckten Forderung

Die Forderung aus einem definitiven Verlust der Nationalbank aus den Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie wird 5 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Konkursverfahrens fällig.

Art. 32k Informationsaustausch und Datenbearbeitung

1Das EFD, die FINMA und die Nationalbank tauschen nicht öffentlich zugängliche Informationen aus, die für den Vollzug dieses Abschnitts notwendig sind, namentlich

9 SR 281.1