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Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 16 Seiten
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Bankengesetz
sind, finden die Artikel 32a, ausgenommen Absatz 3 Buchstaben b und e, Artikel 32b–32k und Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 51e sinngemäss Anwendung.
Art. 51e Weitere Massnahmen der FINMA
1Im Zusammenhang mit Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie nach Artikel 51d kann die FINMA den vollständigen oder teilweisen Wechsel des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie des Geschäftsführungsorgans der Darlehensnehmerin verlangen und weitere Massnahmen analog nach Artikel 26 verfügen.
2Im Zusammenhang mit Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie nach Artikel 51d kann die FINMA im Zeitpunkt der Kreditbewilligung gegenüber der Darlehensnehmerin und der Finanzgruppe anordnen, zusätzliches Kernkapital abzuschreiben.
Art. 51f Abweichungen vom Fusionsgesetz
1Bei Transaktionen nach dem FusG19 zwischen von der FINMA beaufsichtigten Banken, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe und international tätig sind, oder ihren Gruppengesellschaften gilt Folgendes, soweit dies zum Schutz der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems notwendig ist:
a. Zur Durchführung solcher Transaktionen bedarf es keiner Beschlüsse der Generalversammlungen der beteiligten Gesellschaften, sofern die FINMA der Transaktion zustimmt.
b. Die Artikel 11, 14, 15 und 16 FusG finden keine Anwendung, sofern die FINMA der Transaktion zustimmt.
c. Stimmt die FINMA zu, so kann von weiteren transaktionsbedingten Anforderungen des FusG abgewichen werden, sofern die besonderen Umstände dies erfordern; die FINMA konsultiert diesfalls vorgängig die betroffenen kantonalen Handelsregisterbehörden sowie das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.
2Die Entscheide der FINMA sind für die Handelsregisterbehörden bindend.
Art. 51g Garantie zur Verlustabsicherung
1Bei einer Transaktion nach dem FusG20 zwischen von der FINMA beaufsichtigten Banken, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe und international tätig sind, kann der Bund der übernehmenden Bank eine Garantie zur Absicherung eines Verlusts aus abzuwickelnder Aktiven der übernommenen Bank gewähren.