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Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 16 Seiten
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Bankengesetz
10 Prozent des Beteiligungskapitals oder Beteiligungskapital im Nennwert von 2 Millionen Franken halten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, eine Sonderuntersuchung einzuleiten. Für das Verfahren sind die Artikel 697c–697hbisOR5 sinngemäss anwendbar.
Art. 14b Meldepflichten und Verzeichnis bei Genossenschaftsbanken
1Wer nicht kotierte Beteiligungsscheine erwirbt, muss den Erwerb, seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist der Genossenschaftsbank melden.
2Der Inhaber hat den Besitz des Beteiligungsscheins nachzuweisen und sich wie folgt zu identifizieren:
a. als natürliche Person: durch einen amtlichen Ausweis mit Fotografie, namentlich durch den Pass, die Identitätskarte oder den Führerausweis, im Original oder in Kopie;
b. als schweizerische juristische Person: durch einen Handelsregisterauszug;
c. als ausländische juristische Person: durch einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder durch eine gleichwertige Urkunde.
3Der Inhaber muss der Genossenschaftsbank jede Änderung seines Vor- oder seines Nachnamens oder seiner Firma sowie seiner Adresse melden.
4Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Beteiligungsscheine nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 20086 als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die Genossenschaftsbank bezeichnet die Verwahrungsstelle, bei der die Beteiligungsscheine hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen werden; die Verwahrungsstelle muss in der Schweiz sein.
5Zusätzlich zur Meldepflicht nach den Absätzen 1–4 gilt eine Meldepflicht für wirtschaftlich berechtige Personen. Artikel 697j OR ist sinngemäss anwendbar.
6Die Genossenschaftsbank trägt die Inhaber von Beteiligungsscheinen sowie die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen ins Genossenschafterverzeichnis ein.
7Für das Verzeichnis gelten neben den Bestimmungen für das Genossenschafterverzeichnis folgende Vorgaben:
a. Es enthält den Vor- und den Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse der Inhaber von Beteiligungsscheinen und der wirtschaftlich berechtigten Personen.
b. Es enthält die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum der Inhaber von Beteiligungsscheinen.
5SR 220